Wertpapierprospekte
Finanzen. Einstimmig hat der Bundestag am 21. April das Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz in veränderter Fassung angenommen. Er folgte dabei einer Empfehlung des Finanzausschusses (15/5373) zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf ( 15/4999, 15/5219). Damit ist die Prospektrichtlinie der EU über Wertpapiere in deutsches Recht umgesetzt. Ihr Gegenstand ist die vollständige Information der Anleger über Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder an einem organisierten Markt zugelassen werden. Das Gesetz bestimmt, welche Angaben der Wertpapierprospekt enthalten muss. Es umfasst Bestimmungen über die Erstellung, die Billigung und die Verbreitung von Prospekten, die im Inland beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt veröffentlicht werden.
Die vom Finanzausschuss interfraktionell vorgenommenen Änderungen betreffen unter anderem die Einführung eines Wahlrechts bei grenzüberschreitenden Emissionen, wenn es darum geht, ob der Prospekt in deutscher oder englischer Sprache erscheinen soll. Darüber hinaus hatte der Ausschuss beschlossen, parallele Prospektprüfungen durch die Zulassungsstellen und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu vermeiden. Beibehalten wurde eine vereinfachte Zulassung von Schuldverschreibungen. Die Gültigkeitsdauer der Prospekte wurde ebenso klargestellt wie die Tatsache, dass die Nachtragspflicht zum Prospekt mit dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und der Einführung oder Einbeziehung in den Handel endet. Die Koalition würdigte das Gesetz als Verbesserung des Anlegerschutzes. Zum 1. Juli dieses Jahres werde ein EU-Pass für Wertpapierprospekte eingeführt, nach dem deutsche Emittenten in der EU Wertpapiere anbieten und deutsche Anleger aus einer Vielzahl in- und ausländischer Wertpapiere auswählen können. Die Union befürwortete die Änderungen und Klarstellungen. Die FDP wies darauf hin, dass mit der Prospektrichtlinie erstmals Maximalregelungen vorgegeben und dem nationalen Gesetzgeber geringer Bewegungsspielraum eingeräumt worden seien.