Arbeitssuche im Ausland
Petitionen. Für die Zahlung von Arbeitslosengeld nach einem Auslandsaufenthalt hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Deshalb beschloss er am 29. Juni einvernehmlich, die zugrunde liegende Eingabe dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung "zur Erwägung" zu überweisen, um nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen.
Der Petent hatte sich mit Genehmigung der deutschen Arbeitsverwaltung für drei Monate zur Arbeitssuche in Schweden aufgehalten. Diesen Aufenthalt hatte er nach eigenen Angaben für drei Wochen unterbrochen: Er sei krankgeschrieben gewesen und habe sich in Deutschland behandeln lassen. Während dieser Zeit habe er sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung persönlich gemeldet. Danach sei er nach Schweden zurückgekehrt, da er Aussicht auf eine Arbeitsstelle gehabt habe. Er habe jedoch keine Arbeit finden können und sei endgültig am 22. September 2003 nach Deutschland zurückgekehrt. Die Arbeitsverwaltung verweigere nun Leistungen mit der Begründung, er sei verspätet zurückgekehrt. Demgegenüber ist der Petent der Auffassung, dass die dreiwöchige Unterbrechung des Aufenthalts in Schweden bei dem Rück-kehrtermin hätte berücksichtigt werden müssen.
Die vom Ausschuss eingeleitete parlamentarische Untersuchung ergab, dass ein Arbeitsloser nach der Rückkehr von seinem Auslandsaufenthalt seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann behält, wenn er vor Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Deutschland zurückkehrt. Dies sei bei dem Petenten nicht der Fall gewesen.
Der Ausschuss war sich einig, dass die Entscheidung der Arbeitsverwaltung "formal" der geltenden Rechtslage entspricht. Trotzdem unterstützten die Abgeordneten das Anliegen des Petenten, da er "große Eigeninitiative" gezeigt habe, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Für den Ausschuss war es deshalb nicht hinnehmbar, dass die Bemühungen des Petenten letztlich mit derartig "schwerwiegenden finanziellen Einbußen" bestraft werden sollten.