Glossar
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
Über und
außerplanmäßige Ausgaben müssen vom
Bundesfinanzministerium genehmigt werden und dürfen nur bei
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnissen bewilligt
werden. Sie sind ohne Nachtragshaushalt möglich, wenn sie 5
Millionen Euro im Einzelfall nicht überschreiten oder wenn
Rechtsverpflichtungen erfüllt werden müssen. Ausgaben
sind überplanmäßig, wenn sie den betreffenden
Ausgabetitel im Haushaltsplan überschreiten, und
außerplanmäßig, wenn es im Haushaltsplan
für den vorgesehenen Zweck gar keinen Ausgabetitel gibt. Die
über und außerplanmäßigen Ausgaben
sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben
Einzelplan ausgeglichen werden. Bundestag und Bundesrat müssen
diese Ausgaben sofort mitgeteilt werden, wenn sie von
grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind,
ansonsten vierteljährlich.
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Quelle: Parlamentsdeutsch, Erläuterungen zu parlamentarischen Begriffen - 2003
Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999
Sozialstaat
Die Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik wird in Artikel 20 Absatz 1 GG festgelegt. Der Sozialstaat ist darauf gerichtet, soziale Sicherheit und Gerechtigkeit herzustellen und zu erhalten. Der Staat ist mitverantwortlich für den Ausgleich sozialer Unterschiede zwischen den Bürgern und verpflichtet, in sozialen Notlagen Hilfe zu leisten.Quelle: Parlamentsdeutsch, Erläuterungen zu parlamentarischen Begriffen - 2003
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar_daten/U/ueber_ausg