Spätaussiedler dürfen in Ausnahmefällen von den ihnen zugewiesenen Wohnorten abweichen. Der Bundesrat billigte am 18. März eine entsprechende Gesetzesänderung. Ein Härtefall liegt vor, wenn Ehegatten oder Eltern und ihre minderjährigen, ledigen Kinder aufgrund der Zuweisung an verschiedenen Wohnorten leben.
Das Bundesverfassungsgericht hatte eine Härtefallregelung für Aussiedler angemahnt, die zu Familienangehörigen ziehen oder wegen eines Teilzeitjobs den Wohnort wechseln wollen. Grundsätzlich hatte Karlsruhe aber die Zuweisung von Spätaussiedlern an bestimmte Wohnorte für verfassungsgemäß erklärt. Ziehen sie ohne Erlaubnis weg, kann ihnen die staatliche Unterstützung gestrichen werden.