Familie. Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben zu sichern, ist Ziel eines Antrags der CDU/CSU-Fraktion ( 15/4927). Sie regt darin Parkerleichterungen für Behinderte und eine Klarstellung bei der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln an. Ersetzt werden soll vor allem der Satz auf dem Schwerbehindertenausweis "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen". Es gehe vielmehr um eine Formulierung, die das mit dem Merkzeichen "B" einhergehende "Recht" von Behinderten auf eine Begleitperson verdeutlicht. Dies stehe im Gegensatz zur "Pflicht" oder "Notwendigkeit" einer Begleitung von Schwerbehinderten. Die derzeit noch geltende Formulierung im Ausweis zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr stehe im Widerspruch zu den Zielen des Gleichstellungsgesetzes für Menschen mit einem Handicap und den Bestrebungen, deren eigenständige Lebensführung soweit wie möglich zu fördern. Zudem könne sie zu Missverständnissen führen.
Die Union bezieht sich dabei auf Erfahrungsberichte Betroffener, nach denen Behinderten ohne Begleitperson die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln oder der Zutritt zu Veranstaltungen mit dem Hinweis verwehrt wurde, das Fahrpersonal wolle für mögliche Unfälle durch das Fehlen einer Begleitperson nicht haftbar gemacht werden.
Im Weiteren geht es den Antragstellern darum, auch Schwerbehinderten, bei denen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Einstufung mit dem Merkmal "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) nicht vorliegen, unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen nach der Straßenverkehrsordnung zu gewähren. So soll gerade die Gruppe der so genannten "Ohnarmer", Contergangeschädigte, die nur auf ihre Füße als Greif- und Gehwerkzeuge angewiesen sind, in den Katalog für den Anspruch auf Erleichterung aufgenommen werden können. Diese Parkerleichterungen sollen jedoch nicht einhergehen mit der Ausstellung eines Parksonderausweises, der zum Parken auf den Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol berechtige.
Erweitern möchte die Union den Personenkreis auch um Schwerbehinderte, denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein in Folge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen "G" und "B" bescheinigt wurden. Weiterhin sollen Morbus-Crohn-Kranken und Colitis-Ulcerosa-Kranken mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigs-tens 60 Parkerleichterungen zugute kommen. Gleiches gilt für Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 70 Prozent.