Mindestlohngesetz steht weiteren Branchen offen
Berlin: (hib/HLE) Tarifvertragliche Mindestlöhne sollen in Zukunft für alle Arbeitnehmer einer Branche verbindlich gemacht werden können, wenn eine der Tarifvertragsparteien dieser Branche dies beantragt. Der Mindestlohn soll auch dann gelten, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat, heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ( 16/10486). Voraussetzung sei, dass die Branchen in den Anwendungsbereich dieses Arbeitnehmer-Entsendegesetzes aufgenommen worden sei.
Nach Angaben der Bundesregierung hatten bis zum Stichtag 31. März 2008 Tarifvertragsparteien aus acht Branchen die Aufnahme in das Gesetz beantragt. Es handelt sich dabei unter anderem um die Branchen Bauhauptgewerbe, Gebäudereinigung sowie Briefdienstleistungen. "Für andere Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 Prozent besteht das Angebot, in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen zu werden und tarifliche Mindestlöhne zu vereinbaren", schreibt die Regierung. Eine Tarifbindung von mindestens 50 Prozent sei gegeben, wenn die an Tarifverträge für diese Branche gebundenen Arbeitnehmer mindestens 50 Prozent der in der Branche tätigen Arbeitnehmer beschäftigen würden.
Um tarifliche Mindestlöhne verbindlich erklären zu können, soll ein Tarifausschuss eingerichtet werden, der tätig wird, sobald eine Branche einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages stellt. Dieser Tarifausschuss soll binnen drei Monaten sein Votum abgeben. "Die Letztentscheidung bleibt beim Verordnungsgeber; er kann das Mindestlohnverordnungsverfahren weiterführen, auch wenn der Tarifausschuss mit bis zu zwei Dritteln seiner Stimmen gegen eine Erstreckung votiert", so die Regierung.
Wenn es in einer Branche mehrere konkurrierende Tarifverträge geben sollte, muss die Regierung nicht nur prüfen, welcher Tarifvertrag für das Ziel des Mindestlohnes in einer Branche geeignet ist. Sie muss darüber hinaus prüfen, welche Bedeutung der tarifschließende Arbeitgeberverband und die tarifschließende Gewerkschaft haben.
Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme unter anderem einheitliche Zuständigkeiten für die Überwachung der Mindestlöhne in Deutschland bei den Zollbehörden. Die Bundesregierung wies dies in ihrer Gegenäußerung zurück.
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