Erschlichene Einbürgerungen können zurückgenommen werden
Berlin: (hib/HLE) Erschlichene Einbürgerungen sollen innerhalb von fünf Jahren rückgängig gemacht werden können, auch dann wenn die Betroffenen dadurch staatenlos werden. Dies geht aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ( 16/10528) hervor. Darin heißt es, eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft könne nur zurückgenommen werden, "wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden sind". Miteingebürgerte Dritte wie Ehegatten oder Kinder verlieren nicht automatisch die Staatsbürgerschaft. Für jede betroffene Person ist eine selbstständige Ermessensentscheidung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sieht das Gesetz außerdem vor, dass Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlieren können, wenn sie älter als fünf Jahre sind. "Bei Kindern unter fünf Jahren kann davon ausgegangen werden, dass sie noch kein eigenes Bewusstsein von ihrer Staatsangehörigkeit haben", heißt es in der Begründung.
Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme unter anderem die Einfügung von Strafvorschriften in das Gesetz. Wer sich mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben eine Einbürgerung erschleicht, soll mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden können, fordert die Länderkammer.
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