Kontrollgremien
16. Wahlperiode
Gremium nach Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes
Bei schweren Straftaten kann auf richterliche Anordnung die
akustische Überwachung von Wohnungen angeordnet werden.
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Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Nach Artikel 13 Absatz 3 können Strafverfolgungsbehörden jedoch private Gespräche in Wohnungen abhören oder aufzeichnen, wenn damit möglicherweise schwere Straftaten verhindert oder Gefahren abgewehrt werden können.
Dies ist ein besonders schwerer Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen. Daher muss die Bundesregierung den Deutschen Bundestag jährlich über den Einsatz technischer Überwachungsmittel unterrichten. Der Bundestag hat hierzu ein Gremium eingerichtet, das auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle ausübt.
Basisinformationen
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/gremien/kontrollgremien/gremium_art13gg/