Graffiti-Bekämpfungsgesetz
Stellungnahme der SPD-Fraktion
Die Diskussion über eine Verschärfung
der Strafbarkeit von Graffiti wird seit über fünf Jahren
geführt. Wir haben dabei wiederholt klargestellt, dass
Graffiti bereits als Sachbeschädigung nach § 303 des
Strafgesetzbuches (StGB) strafbar sind. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes setzt das Merkmal des Beschädigens in
§ 303 StGB in den Fällen, in denen die
bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache nicht
beeinträchtigt worden ist, voraus, daß die Substanz der
Sache in einem nach ihrer Größe und ihrem
Erhaltungszustand ins Gewicht fallenden Umfang verletzt oder derart
in Mitleidenschaft gezogen worden ist, daß eine Reinigung
zwangsläufig zu einer solchen Beschädigung führen
muß. Über diesen Punkt muss in Gerichtsverfahren
häufig aufwändig Beweis geführt werden. Eine dem
Gestaltungswillen des Eigentümers zuwiderlaufende bloße
Veränderung der äußeren Erscheinung und Form einer
Sache reiche für sich allein jedoch grundsätzlich nicht
aus, um den Tatbestand der Sachbeschädigung zu
begründen.
Auch die SPD-Bundestagsfraktion verurteilt es aufs Schärfste, wenn unsere Städte durch Farbschmierereien verschandelt werden. Die Verantwortlichen können bereits nach geltendem Recht strafrechtlich wie auch zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Strafverfolgung von Graffiti hängt jedoch auch von dem Engagement der Bürger und der Polizei ab. Die Verurteilungsrate wäre erheblich höher, wenn man die Täter fassen würde. Dies stellt eine der Hauptschwierigkeiten bei der Strafverfolgung dar. Trotzdem sind wir der Meinung, daß eine gewisse Änderung des Straftatbestandes erfolgen sollte, um letzte mögliche Strafbarkeitslücken zu schließen.
Der Koalitionsentwurf enthält eine sinnvolle Regelung zur Verbesserung der Graffitibekämpfung. Beabsichtigt ist, die Sachbeschädigungsdelikte der §§ 303, 304 Strafgesetzbuch um eine neue Tathandlung zu ergänzen. Diese lautet: "Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert."
Gegenüber dem geltenden Recht hat diese Ergänzung den Vorteil, dass gerichtliche Feststellungen der Sachbeschädigung erleichtert werden, weil die bisher oft langwierige und mit kostenträchtigen Gutachten verbundene Beweisführung in Prozessen zur Feststellung der oben dargestellten Substanzbeschädigung in einer Vielzahl von Fällen entbehrlich wird.
Die Ergänzung ist auch besser als der Vorschlag, den Begriff des "Verunstaltens" in die Sachbeschädigungsdelikte einzuführen, wie dies die Opposition ursprünglich forderte. Die Entscheidung aber, ob eine Straftat vorliegt oder nicht, darf jedoch nicht von subjektivem Schönheitsempfinden oder Geschmack abhängen. Ein Straftatbestand benötigt objektive Merkmale, anderenfalls werden in den Gerichten künftig Kunstdebatten geführt.
Auch die SPD-Bundestagsfraktion verurteilt es aufs Schärfste, wenn unsere Städte durch Farbschmierereien verschandelt werden. Die Verantwortlichen können bereits nach geltendem Recht strafrechtlich wie auch zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Strafverfolgung von Graffiti hängt jedoch auch von dem Engagement der Bürger und der Polizei ab. Die Verurteilungsrate wäre erheblich höher, wenn man die Täter fassen würde. Dies stellt eine der Hauptschwierigkeiten bei der Strafverfolgung dar. Trotzdem sind wir der Meinung, daß eine gewisse Änderung des Straftatbestandes erfolgen sollte, um letzte mögliche Strafbarkeitslücken zu schließen.
Der Koalitionsentwurf enthält eine sinnvolle Regelung zur Verbesserung der Graffitibekämpfung. Beabsichtigt ist, die Sachbeschädigungsdelikte der §§ 303, 304 Strafgesetzbuch um eine neue Tathandlung zu ergänzen. Diese lautet: "Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert."
Gegenüber dem geltenden Recht hat diese Ergänzung den Vorteil, dass gerichtliche Feststellungen der Sachbeschädigung erleichtert werden, weil die bisher oft langwierige und mit kostenträchtigen Gutachten verbundene Beweisführung in Prozessen zur Feststellung der oben dargestellten Substanzbeschädigung in einer Vielzahl von Fällen entbehrlich wird.
Die Ergänzung ist auch besser als der Vorschlag, den Begriff des "Verunstaltens" in die Sachbeschädigungsdelikte einzuführen, wie dies die Opposition ursprünglich forderte. Die Entscheidung aber, ob eine Straftat vorliegt oder nicht, darf jedoch nicht von subjektivem Schönheitsempfinden oder Geschmack abhängen. Ein Straftatbestand benötigt objektive Merkmale, anderenfalls werden in den Gerichten künftig Kunstdebatten geführt.
Quelle:
http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2005/graffiti/graffiti_spd