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Tod eines Wahlkreisbewerbers
Stirbt ein zugelassener Wahlkreisbewerber noch
vor der Wahl, dann sagt der Kreiswahlleiter die Wahl im
betreffenden Wahlkreis ab.
Er fordert die Vertrauensperson auf, schriftlich einen anderen Bewerber zu nennen.
Innerhalb von sechs Wochen findet dann eine Nachwahl in dem betreffenden Wahlkreis statt.
Quelle:
http://www.bundestag.de/wissen/glossar/T/tod_wahlk