HESSEN
Der Landtag löst sich auf. Neuwahlen im Januar
Der Antrag mit der Drucksachennummer 17/765 war knapp, der Beschluss darüber einstimmig: "Der Hessische Landtag löst sich gemäß Artikel 80 der Hessischen Verfassung selbst auf." 108 Abgeordnete des Hessischen Landtags stimmten am vergangenen Mittwoch für das vorzeitige Ende der Wahlperiode und damit auch das Ende ihres Mandats. Dem Beschluss vorausgegangen war eine - der kurzen, aber konfliktreichen Legislaturperiode angemessen - heftige Auseinandersetzung zwischen allen fünf Fraktionen im Plenum.
Innerhalb von 60 Tagen muss nun ein neuer Landtag gewählt werden; angepeilt wird der 18. Januar 2009. In der Übergangszeit wahrt der ständige Ausschuss die Rechte des Parlaments. Dieser sogenannte Hauptausschuss wird zu Beginn jeder Legislaturperiode bestellt und besteht aus 15 Mitgliedern. Außerdem bleiben der Landtagspräsident und die vier Vizepräsidenten im Amt.
Für Ministerpräsident Roland Koch und sein Kabinett ändert sich nichts - sie sind als geschäftsführende Regierung so lange beauftragt, bis der Landtag eine neue Landesregierung wählt. Das könnte frühestens am 5. Februar 2009 der Fall sein, wenn der dann neu zusammengesetzte Landtag erstmalig zusammentreten soll.
Das Recht zur Selbstauflösung des Parlaments gibt es auch in allen anderen Bundesländern; einen speziellen Grund für das vorzeitige Ende der Wahlperiode fordern die Verfassungen nicht. Unterschiedlich sind die notwendigen Mehrheiten: In zehn der 16 Bundesländer müssen zwei Drittel der Mitglieder des Parlaments zustimmen, etwa in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Das entspricht dem Quorum, das das Grundgesetz für Änderungen der Verfassung vorsieht. In fünf Bundesländern reicht dagegen die absolute Mehrheit - neben Hessen gilt das für Bayern, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Einen Mittelweg sieht die niedersächsische Verfassung vor, die eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Abgeordneten, mindestens aber die absolute Mehrheit für einen erfolgreichen Auflösungs- beschluss fordert.
Trotz niedriger Hürden haben die Abgeordneten der Landesparlamente bisher nur sparsam von der Selbstauflösungs-Option Gebrauch gemacht: 1970 löste sich zum Beispiel der niedersächsische Landtag auf, 2001 das Abgeordnetenhaus von Berlin und 2003 die Hamburgische Bürgerschaft.
Das Grundgesetz räumt den Bundestagsabgeordneten hingegen keine solche Möglichkeit ein. Der Bundestag kann sich nicht selbst auflösen. Das hat historische Gründe: Während der Weimarer Republik hatten sich alle Reichstage selbst aufgelöst und damit für höchst instabile politische Verhältnisse gesorgt .