Die Patientensicherheit bei der Anwendung von Medizinprodukten wie etwa Kathetern soll nach dem Willen der Bundesregierung weiter verbessert werden. Nach ihrem Gesetzentwurf (16/12258) zur "Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften" sollen die bisher unterschiedlichen Voraussetzungen für klinische Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten angeglichen und die Zuständigkeiten künftig im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zentralisiert werden. Voraussetzung für eine klinische Prüfung soll die Genehmigung durch eine Bundesoberbehörde sowie eine zustimmende Bewertung der Ethik-Kommission sein. Der Gesetzentwurf wurde am 19. März an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.
Bei der Haushaltsbefragung zur Volkszählung 2011 soll nach dem Willen der Bundesregierung nicht die Religionszugehörigkeit abgefragt werden. Dies geht aus der Gegenäußerung der Regierung zu einer Bundesrats-Forderung hervor. Die Länderkammer hatte in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf "zur Anordnung des Zensus 2011" ( 16/12119) dafür plädiert, bei der stichprobenartigen Haushaltsbefragung auch die Religionszugehörigkeit als Erhebungsmerkmal vorzusehen. Nach dem Gesetzentwurf, mit dem sich das Bundestagsplenum am 19. März erstmals befasste, soll die Volkszählung "im Wesentlichen im Wege der Auswertung der Melderegister und anderer Verwaltungsregister" erfolgen statt über eine Befragung aller Einwohner.
Die Bundesregierung will mit einem Anwendungsverbot für bedenkliche Arzneimittel Strafbarkeitslücken schließen. Ihr Gesetzentwurf zur "Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften" ( 16/12256), den das Plenum am 19. März in erster Lesung behandelte, sieht zudem ergänzende Regelungen zur Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen vor. Ferner sollen ergänzende Regelungen unter anderem zu Wahltarifen zum Krankengeld aufgenommen werden. So soll bestimmten Personengruppen als zusätzliche Option neben den Wahltarifen ermöglicht werden, gegen Zahlung des allgemeinen anstelle des ermäßigten Beitragssatzes wieder einen gesetzlichen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes soll zudem die Grundlage dafür geschaffen werden, dass das Umweltbundesamt künftig für bestimmte Amtshandlungen im Trinkwasserbereich Gebühren erheben kann.