WACHSTUMSGESETZ
Finanzausschuss beschließt Detailregelungen für Beherbergungsbetriebe
Von allen Debatten in den eigenen Reihen und besonders mit einigen Länderpolitikern ließen sich die Koalitionsfraktionen nicht beirren. Während der abschließenden Beratungen im Finanzausschuss am 2. Dezember wurden aus dem Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums ( 17/15) keine wichtigen Elemente herausgenommen - selbst nicht die höchst umstrittene Senkung der Umsatzsteuer für Beherbergungsbetriebe von 19 auf sieben Prozent, die immerhin zu Steuerausfällen von rund einer Milliarde Euro führen soll.
CSU-Landesgruppenchef Hans-Peter Friedrich hatte dies schon vorher geahnt: "Es wird alles umgesetzt wie im Koalitionsvertrag beschlossen." Wenn jetzt noch der Bundesrat am 18. Dezember zustimmt, dann können Entlastungsmaßnahmen mit einem Gesamtvolumen von rund 8,5 Milliarden Euro Anfang Januar in Kraft treten.
Das Paket der Koalition besteht aus mehreren Teilen. Am Wichtigsten sind die familienpolitischen Maßnahmen. So sollen das Kindergeld um 20 Euro und der steuerliche Kinderfreibetrag ab 2010 von derzeit 6.024 Euro auf 7.008 Euro angehoben werden. Die Steuerausfälle werden in der vollen Jahreswirkung mit 4,6 Milliarden Euro angegeben, davon sind 400 Millionen für die Erhöhung des Freibetrages eingeplant.
An der Erbschaftsteuerreform werden Korrekturen vorgenommen. So sollen die Steuersätze für erbende Geschwister und Neffen, die bisher in der Steuerklasse II je nach Höhe der Erbschaft von 30 bis 50 Prozent reichten und damit genauso hoch waren wie für Nicht-Verwandte in der Steuerklasse III, auf 15 bis 43 Prozent gesenkt werden.
Um den Tourismus zu stärken, sollen die Mehrwertsteuersätze im Hotelgewerbe für Übernachtungen von 19 auf sieben Prozent reduziert werden. Bei diesem Punkt gab es Änderungen, während der Entwurf in anderen Bereichen nur geringfügig verändert wurde. So soll der ermäßigte Satz sowohl für Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch für kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen gelten, wie es in der Begründung des entsprechenden Änderungsantrages, der vom Finanzausschuss mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen angenommen wurde, heißt. Klargestellt wird darin ebenfalls, dass der ermäßigte Satz auch für die kurzfristige Überlassung von Campingflächen gelten soll. "Nicht von der Steuermäßigung umfasst, da sie nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, sind die Verpflegung, insbesondere das Frühstück, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung ("pay per view"), die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen, sonstige Pauschalangebote usw., auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind", heißt es in der Begründung.
Die Regierung erläuterte, dass eine "kurzfristige Beherbergung" alle Beherbergungen bis zu sechs Monaten umfasse, da die steuerfreie Vermietung bei sechs Monaten beginne und für eine kurzfristige Vermietung keine neue Grenze gezogen werden könne. Auf die Frage nach Leistungen wie Wellness oder W-Lan erklärte die Regierung, es könne Abgrenzungsprobleme geben. So müsse die Nutzung eines Schuhputzautomaten sicher nicht extra auf der Hotelrechnung ausgewiesen werden, die Nutzung der Sauna aber wohl. Es werde für diese Fälle ebenso wie bei Beherbergungsleistungen in "vergleichbaren Einrichtungen" Rundschreiben des Finanzministers geben.