Petitionen. Für eine Überprüfung der Berufsausbildung hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Er beschloss am 17. Mai einvernehmlich, die zugrunde liegende Eingabe der Bundesregierung als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben - soweit es um die Gleichstellung der Berufsausbildungsförderung von qualitativ gleichwertigen, an unterschiedlichen Lernorten angesiedelten, nicht "dualen" Erstausbildungen geht.
Der Petent hatte für seinen Sohn Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Ausbildung zum Eventmanager angestrebt. Die zuständige Agentur für Arbeit (AfA) hatte den vom Sohn gestellten Antrag zuvor mit der Begründung abgelehnt, dass die Ausbildung zum Eventmanager keine förderungsfähige Ausbildung sei. Der Petent argumentierte dagegen, dass die derzeit bestehende Aufteilung in förderungsfähige und nicht förderungsfähige BAB-Berufe veraltet sei.
Die parlamentarische Prüfung durch den Ausschuss ergab, dass ein Anspruch eines Auszubildenden auf BAB während einer beruflichen Ausbildung lediglich dann besteht, wenn es sich bei der Ausbildung um eine förderungswürdige Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung und dem Seemanngesetz handelt. Die vom Sohn des Petenten angestrebte Ausbildung zum Eventmanager erfülle diese Voraussetzung nicht und sei daher abzulehnen gewesen. Die Ausschussmitglieder konnten trotzdem nicht ganz nachvollziehen: Einerseits informiere die Arbeitsverwaltung über die Ausbildungsmöglichkeit zum Eventmanager, andererseits erfolge eine finanzielle Förderung von Seite der AfA nicht. Vor dem Hintergrund sich verändernder Bedingungen auf dem Lehrstellenmarkt müsse eine Förderung mit BAB auch für eine an einem Studieninstitut erfolgte, nicht anerkannte Erstausbildung bei qualitativ gleichwertiger Ausbildung möglich sein. Die derzeitige Unterteilung in förderungsfähige und nicht förderungsfähige Ausbildungen sei in dieser Pauschalität daher nicht mehr zeitgerecht und müsse überarbeitet werden.