Die Bundesregierung will die Sozial- und Arbeitsgerichte entlasten. Mit einem Gesetzentwurf ( 16/7716), den der Bundestag am 17. Januar in den Fachausschuss überwies, soll das sozialgerichtliche Verfahren gestrafft werden. Vorgesehen ist, die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Mitwirkung der Prozessbeteiligten zu verschärfen. Bei mehr als 20 Verfahren, die die gleiche behördliche Maßnahme betreffen, soll das Sozialgericht einen Musterprozess ansetzen dürfen. Für Landessozialgerichte soll eine erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfahren eingeführt werden, die übergeordnete Bedeutung haben. Außerdem plant die Regierung, den Schwellenwert zur Berufung für natürliche Personen auf 750 Euro und für juristische Personen auf 10.000 Euro zu erhöhen.
Bei den arbeitsgerichtlichen Verfahren will die Bundesregierung die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden stärken. So sollen ehrenamtliche Richter etwa bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung nicht mehr hinzugezogen werden. Zudem soll über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht mehr in einem separaten Verfahren, sondern in Verbindung mit dem Kündigungsschutzprozess entschieden werden.
Arbeitnehmer können nach dem Willen der Regierung ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich arbeiten. Dies komme vor allem Außendienstmitarbeitern zu Gute, die ihre Arbeitsleistung fern vom Firmensitz und dem Ort der Niederlassung erbringen.
Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Zunahme von Klagen und die Überlastung der Sozial- und Arbeitsgerichte im Zuge von Hartz IV. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates lehnt es die Regierung ab, die Zustimmungspflichtigkeit der Länder in den Gesetzentwurf zu schreiben. Auch eine Zusammenführung der Verwaltungs- und Sozialgerichte solle es nicht geben.