Die Verdienstausfallentschädigung bei einer Reserveübung soll als Gehalt bei der Ermittlung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Dafür setzt sich der Petitionsausschuss ein, in dem er am 12. März die zugrundeliegende Eingabe einstimmig der Bundesregierung "zur Erwägung" überwiesen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages "zur Kenntnis" gegeben hat.
Der Petent war in dem für die Berechnung des Elterngeldes maßgeblichen Zeitraum von der Bundeswehr für zweieinhalb Monate als Oberleutnant zur See zu einer Reserveübung einberufen worden.
Da dabei sein Arbeitsverhältnis ruhte, habe er eine entsprechende Verdienstausfallentschädigung erhalten, so der Petent. Diese werde jedoch nicht als Gehalt berücksichtigt. Durch das fehlende Einkommen werde das Eltergeld so gering, dass er die Elternzeit nicht mehr wie geplant wahrnehmen könne. Deshalb schlug er vor, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) entsprechend zu ändern.
Dies ist auch laut Regierung korrekt, da beim BEEG für den Elterngeldanspruch nur die steuerpflichtige Einkünfte zählen. Die Verdienstausfallentschädigung gehöre nicht dazu. Eine Ausnahmeregelung sei nicht vorgesehen.