Der Bundestag hat die Bundesregierung am 13. März ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über den Endtermin der Zertifizierung von Hopfen zu erlassen. Den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Hopfengesetzes ( 16/8153) nahm er auf Empfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ( 16/8397) einstimmig an, ohne am Entwurf noch Änderungen vorzunehmen.
EU-Bestimmungen ermöglichen es den einzelnmen Mitgliedstaaten, die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen zu einem früheren Zeitpunkt festzulegen als dies nach EU-Recht vorgesehen ist. In Deutschland werden rund 80 Prozent des in der gesamten EU erzeugten Hopfens angebaut. Die deutschen Hopfenanbauer, die Brauereien und der Handel wollen daher möglichst früh einen zuverlässigen Überblick über die Marktmengen und die Sorten haben, die von der Zertifizierung erfasst werden. Aus diesem Grund hatte die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Regelung vorgeschlagen. Zuständig für den Erlass der erforderlichen Rechtsverordnung ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit dem Regierungsentwurf hatte sich auch der Nationale Normenkontrollrat befasst, der die Bürokratiekosten gesetzlicher Regelungen ermitteln soll. Er hatte keine Bedenken gegen den Gesetzentwurf geäußert, da dadurch keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Bürger und die Verwaltung eingeführt würden.
Nach Angaben des Verbandes Deutscher Hopfenpflanzer gibt es eine Erstzertifizierung des Rohhopfens nach der Ernte und eine Zweitzertifizierung des veredelten Hopfens nach einem geschlossenen Bearbeitungsprozess. Jedes Hopfen-Packstück enthält mehrere Angaben wie das Anbaugebiet, die Sorte, das Erntejahr, den Ort und Zeitpunkt der Verarbeitung und die Bezugsnummer der Zertifizierung.