Der Bundesrat hat am 4. Juli grünes Licht für die verbesserte Einbeziehung des selbstgenutzten Wohneigentums in die steuerlich geförderte Altersvorsorge ("Riester-Rente") gegeben. Dem am 20. Juni vom Bundestag beschlossenen Gesetz ("Wohnriester") stimmte die Länderkammer zu.
Künftig kann in einem "Riester-Vertrag" angesammeltes Geld komplett entnommen werden, um eine in Deutschland selbstgenutzte Wohnimmobilie kaufen zu können. Anders als bisher müssen die Riester-Sparer das Geld nicht mehr vor Beginn ihres Ruhestandes auf ihr Riester-Sparkonto zurückzahlen. Direkt gefördert wird mit der Neuregelung auch die Tilgung von Immobiliendarlehen. Der Bevollmächtigte Baden-Württembergs beim Bund, Minister Wolfgang Reinhart, sah die Schwachstelle des Gesetzes in der "nachgelagerten Besteuerung" im Rentenalter, die auch in der Bundestagsberatung eine wesentliche Rolle gespielt hatte. "Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht", sagte Reinhart.
In der Ansparphase sind die Beiträge steuerfrei, in der Auszahlungsphase im Rentenalter werden die in der Immobilie gebundenen, geförderten Beträge erfasst und auf einem "fiktiven Wohnförderkonto" mit zwei Prozent jährlich verzinst. Der Sparer kann entscheiden, ob er seine fiktive Rente monatlich oder einmalig versteuert. Wählt er die Einmalbesteuerung, so werden nur 70 Prozent des in der Immobilie gebundenen, steuerlich geförderten Kapitals mit dem individuellen Steuersatz belegt.