28. Januar 2011
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Die Mitglieder diskutierten dabei lange über die Fragen,
die sich aus einem Textentwurf zum Thema Schutzdauer ergaben. Im
Zentrum der Überlegungen stand dabei ein Satz aus dem Entwurf
zum Zwischenbericht der Projektgruppe: "Das Urheberrecht kennt
keine Pflicht zum Substanzerhalt der Trägermedien von Werken.
Aus diesem Grund bestehen insbesondere bei Filmmaterial –
beispielsweise aus der Vorkriegszeit – große
Schwierigkeiten, dieses zu erhalten und zu bewahren".
Erhalt von alten Kulturgütern
In der Diskussion ging es einerseits um die Möglichkeit, altes
Kulturmaterial zugänglich zu machen, andererseits um die
Pflicht zum Erhalt solcher Werke. Ein Mitglied merkte an, dass das
Urheberrechtsgesetz es in 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bereits jetzt
ermögliche, alte Werke zu erhalten. Die Frage sei, ob
darüber hinaus auch eine Pflicht dazu im Urheberrecht
verankert werden solle. Dies sei nicht unproblematisch, merkte ein
weiteres Mitglied an. Mitarbeiter aus Archiven und Bibliotheken
scheuten sich oft, ein altes Werk zu digitalisieren, weil der
Rechteinhaber nicht immer ermittelt werden könne. Das Risiko
von hohen Forderungen sei zu groß, wenn sich der
Rechteinhaber schließlich später doch noch melde.
Die Projektgruppe einigte sich, das Thema im Abschnitt "Digitale
Sicherung und Nutzbarkeit von Kulturgütern – Umgang mit
verwaisten Werken" zu behandeln. Zwei Projektgruppenmitglieder
wollen sich bis zur nächsten Sitzung gemeinsam auf eine
alternative Formulierung für diesen Abschnitt
verständigen. Mögliche Handlungsempfehlungen sollen dabei
für einen späteren Abschnitt des
Projektgruppentextes gesammelt werden. Das soll auch für
andere Bereiche gelten, in denen sich Möglichkeiten für
Handlungsempfehlungen abzeichnen.
Wie weit reicht der Rechtsrahmen?
In einer weiteren eher grundsätzlichen Diskussion ging es um
den Umgang mit dem Begriff des Rechtsrahmens. Es sei die wichtigste
Herausforderung für den Gesetzgeber, "Klarheit darüber zu
schaffen, dass die Wertungen des bestehenden Rechtsrahmens für
die digitale Nutzung ebenso gelten wie für die
körperliche Welt" – so der Formulierungsvorschlag.
Mehrere Projektgruppenmitglieder betonten, dass es dabei nicht zwei
parallele Rechtsrahmen geben dürfe, sondern einen für
beide Bereiche. Zu diskutierende Vorschläge sollten nicht nur
für die digitale Welt gelten, sondern "per se". Die
Projektgruppenmitglieder einigten sich darauf, das Wort
"bestehenden" zu streichen, um so deutlich zu machen, worum es
ginge.
Arbeitsgruppe zum Begriff des "geistigen Eigentums"
Im Verlauf der Projektgruppensitzung sicherten verschiedene
Projektgruppenmitglieder zu, einen Alternativtext zu strittigen
Textstellen einzureichen, zu denen vorab und in der Diskussion kein
Konsens erzielt werden konnte. Das betraf zum Beispiel das Thema
Vermögensinteressen der Urheber im Kapitel
"Grundsätzliche Anforderungen - Regelungsdichte, Offenheit
für neue Nutzungsformen", zu dem ein strittiger Abschnitt
vorgelegt worden war. Die Diskussion einiger Passagen in den
Abschnitten "Fragen der Schutzdauer" und "Wert und
Wertschätzung von Kreativität in der digitalen Welt"
wurde dagegen auf die nächste Sitzung vertagt, um alle
Beteiligten in die Verhandlungen einbeziehen zu können. Ein
Mitglied der Projektgruppe berichtete außerdem, dass sich
eine Arbeitsgruppe zum Begriff des "geistigen Eigentums" in den
nächsten Tagen zusammenzusetzen werde. Hier soll die
Diskussion aus der vorigen Projektgruppensitzung fortgesetzt
werden. Die nächste Projektgruppensitzung ist für den 11.
Februar 2011 geplant.