21. Februar 2011
Bei der Diskussion um Netzneutralität gibt es einen
zentralen Begriff: Diskriminierungsfreiheit. Was bedeutet es, allen
Diensteanbietern und Nutzern einen diskriminierungsfreien Zugang
zum Internet zu ermöglichen? Darum ging es in der Sitzung am
21. Februar.
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Beinhaltet der Begriff "Diskriminierungsfreiheit" bereits eine
unzulässige Bewertung oder trifft er genau einen wichtigen
Punkt der Diskussion? Die Mitglieder der Projektgruppe
Netzneutralität beschäftigten sich in ihrer Sitzung am
Montag, den 21. Februar 2011, zunächst mit einer
"Kurzinformation" des Wissenschaftlichen Dienstes im Deutschen
Bundestag, die sich dem Begriff Diskriminierungsfreiheit
nähert. Hierin heißt es: "Im Zusammenhang mit der nach
den USA nun auch in Deutschland intensiver geführten Debatte
über Netzneutralität wird zunehmend der Begriff
'diskriminierungsfrei' verwendet, häufig als eine Art Synonym
für die Ausdrücke 'neutral' oder 'frei'.(…) Ganz
allgemein bedeutet Diskriminierung eine Ungleichbehandlung ohne
rechtfertigenden sachlichen Grund."
Letzteres, so entschied die Projektgruppe, solle als Leitlinie
für die Verwendung des Begriffes im Bericht der Kommission
gelten. Der Text definiert zudem die Möglichkeit von
Ungleichbehandlung von Daten "hinsichtlich ihres Inhalts, der zu
transportierenden Datenmenge, des vom Nutzer oder Serviceanbieter
bezahlten Qualitätsstandards" (…) und beim "Angebot
konkurrierender Anwendungen".
Sicht der Endkunden, Sicht der großen
Netzanbieter
Auch im weiteren Verlauf der Sitzung
diskutierten die Mitglieder anhand der Textentwürfe von
Sachverständigen das Thema Begriffsdefinition: Der bisherige
Entwurf zum Kapitel "Klärung eines diskriminierungsfreien
Zugangs zu Internetdiensten für Endkunden" wurde von einigen
Mitgliedern als zu wenig differenziert kritisiert. Andere
verteidigten, dass in diesem Kapitel die Sicht der Endkunden im
Vordergrund stehe, während es sonst zu sehr um die Interessen
der großen Netzanbieter gehe.
Man einigte sich schließlich darauf, die knapp zweiseitige
Definition des Wissenschaftlichen Dienstes bereits an den Anfang
des Kapitels "Technische Bestandsaufnahme" zu stellen, um den
Begriff der Diskriminierungsfreiheit vorab zu klären. Die
Definition solle sich dann im gesamten Text wiederfinden und
stringent Verwendung finden.