In manchen Ländern führt das
Militär ein Eigenleben als Staat
im Staat. Solche undemokratischen
Auswüchse und die Rolle der
Wehrmacht im nationalsozialistischen
Deutschland vor Augen, entschied sich
der Bundestag bei der Wiederbewaffnung
für eine doppelte Absicherung:
An der Spitze der Bundeswehr steht
ein Mitglied der Bundesregierung —
und über ihren Einsatz entscheidet der
Bundestag. Mit der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts von 1994
gilt letzteres explizit auch für Auslandseinsätze.
Das Wort Parlamentsarmee
ist keine pure Absichtserklärung.
Ohne Zustimmung des Bundestages
setzt kein Bundeswehrsoldat seine
Stiefel auf ausländischen Boden.
Nur die Amtshilfe und die Unterstützung
von Polizei und THW etwa
nach Katastrophen kann der Verteidigungsminister
anordnen. Für alles andere
gilt der Vorbehalt: Bewaffneter
Einsatz erst nach Abstimmung. Viele
Standardaufgaben (wie Manöver) kann
die Bundeswehr aufgrund der vom
Bundestag beschlossenen Zugehörigkeit
Deutschlands zur NATO und zur
EU erfüllen, ohne jedes Mal neu anfragen
zu müssen. Doch wie das Verfassungsgericht im Mai 2008 wieder klargestellt
hat, darf das Parlament selbst
dann nicht übergangen werden, wenn
etwa AWACS-Aufklärungsflugzeuge
im Rahmen der NATO-Solidarität
„Routineflüge” unternehmen, zugleich
aber konkrete Anhaltspunkte dafür
vor liegen, dass die darin mitfliegenden
Bundeswehrsoldaten in Kampfhandlungen
verwickelt werden können.
Dreh- und Angelpunkt der parlamentarischen
Beteiligung ist der Auswärtige
Ausschuss. Auch dies macht
deutlich, dass es bei einem Marschbefehl
um mehr als militärische Fachfragen,
nämlich um außen- und sicherheitspolitische
Zusammenhänge geht.
Nachdem die Bundesregierung einen
Antrag beim Bundestag eingereicht und
dieser sich in Erster Beratung damit
befasst hat, organisiert der Auswärtige
Ausschuss die Detailberatungen und
erhält Stellung nahmen mitberatender
Gremien, besonders natürlich die
des Verteidigungsausschusses. Bleiben
Zweifel an der Gestaltung des Einsatzmandates,
kann die Regierung diese
etwa durch erläuternde Protokollerklärungen
zu entkräften versuchen.
Dann wird im Plenum namentlich
abgestimmt.
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Erschienen am 18. Juni 2008
Auswärtiger Ausschuss
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