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21. Februar 2011

"Selbstregulierung allein reicht nicht aus"

Selbstregulierungsmechanismen können Persönlichkeitsrechte im Internet nicht gewährleisten, sagte der Bundesdatenschutz-beauftragte Peter Schaar (links) am 21. Februar in der Projektgruppe Datenschutz der Internet-Enquete unter Vorsitz von Manuel Höferlin (rechts).

Selbstregulierungsmechanismen können lediglich einen Beitrag zum Schutz dieser Rechte leisten. Diese Einschätzung vertrat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, in einem öffentlichen Gespräch mit der Projektgruppe Datenschutz. Schaar sagte, er sei erfreut, dass in der Bundesregierung über sogenannte rote Linien, die nicht überschritten werden dürften, diskutiert werde. Für ihn sei jedoch klar: "Diese roten Linien gehören ins Gesetz."

Einwilligung oder Widerspruch
Der Bundesdatenschutzbeauftragte machte zugleich vor den Kommissionsmitgliedern deutlich, dass die im Rahmen des "Siegeszuges sozialer Netzwerke" immer wieder aufkommende Ansicht "Datenschutz war gestern" die falsche Sichtweise sei. "Persönlichkeitsrechte im Internet zu wahren ist notwendig", machte Schaar deutlich. Dabei gehe es nicht darum, Technik zu verbieten, "sondern zu gestalten". Eine wichtige Frage, so Schaar, sei nach wie vor, wo eine Einwilligung (der Nutzer muss aktiv seiner Datennutzung zustimmen) nötig und wo eine Widerspruchslösung (der Nutzer muss der Datennutzung widersprechen) ausreichend sei. Im öffentlich-rechtlichen Raum, in dem Grundrechte betroffen seien, führe kein Weg an der Einwilligung vorbei, sagte der Datenschützer.

Schaar für Einwilligungslösung
Im nichtöffentlichen Bereich "ist das nicht so eindeutig". Es gebe jedoch einen Schutzauftrag des Staates, der dazu führen müsse, dass die Betroffenen auch hier die Kontrolle über ihre Daten bekommen müssten. "In vielen Fällen wird das nicht ohne Einwilligung gehen", urteilte Schaar. Seiner Ansicht nach sei eine Widerspruchslösung als Voreinstellung etwa bei sozialen Netzwerken "sehr zweifelhaft". Das führe in vielen Fällen dazu, "dass man eben doch nichts verändert". Daher plädiere er auch für den nichtöffentlichen Bereich grundsätzlich für die Einwilligungslösung.

Ausnahme "Google Streetview"
Gleichwohl gebe es auch hier Ausnahmen, so Schaar. Dazu zählt seiner Ansicht nach der Dienst Google Streetview, bei dem eine Einwilligungslösung "überzogen" sei. Auf Nachfrage von Projektgruppenmitgliedern sagte Schaar, es habe ihn überrascht, dass sich Google zu einer "Rohdatenlöschung" bei Widerspruch verpflichtet habe. Er räumte ein, dass ein Ausgleich gefunden werden müsse, zwischen denen, die bei ein und demselben Grundstück für eine Verpixelung seien und jenen, die für die öffentliche Darstellung plädierten. "Es muss technisch gewährleistet werden, dass ein Restaurant im Erdgeschoss gezeigt wird, auch wenn ein Mieter im dritten Stock Widerspruch eingelegt hat", forderte Schaar.

Opt-in oder Opt-out
Seiner Ansicht nach existiert ohnehin kein unauflöslicher Widerspruch zwischen dem Opt-in-Verfahren (Einwilligung) und dem Opt-out-Verfahren (Widerspruch), befand der Bundesbeauftragte. Bei der Installation einer Software könne beispielsweise der Nutzer gefragt werden, ob man als Voreinstellung Opt-in oder Opt-out haben wolle. Dies könne gestaffelt auf verschiedenen Levels erfolgen, sagte Schaar. Dieser Mechanismus, über den er auch mit US-amerikanischen Datenschutzbehörden spreche, könne "beidseits des Atlantiks" praktiziert werden, was dazu führen könne, das bestimmte grundlegende Datenschutzanforderungen auch in völlig unterschiedlichen Rechtssystemen handhabbar würden. (hau)




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Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

www.bundestag.de/internetenquete/dokumentation/Datenschutz/PGDS_2011-02-21/PGDS_2011-02-21_Bericht/index.jsp

Stand: 21.02.2011