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28. Januar 2011

Textarbeit in der Projektgruppensitzung Urheberrecht

Können, dürfen oder sollen Archive und Bibliotheken alte oder so genannte "verwaiste" Werke digitalisieren? Unter anderem um diese Fragen drehte sich die Diskussion in der Sitzung der Projektgruppe Urheberrecht am 28. Januar 2011.

 

Die Mitglieder diskutierten dabei lange über die Fragen, die sich aus einem Textentwurf zum Thema Schutzdauer ergaben. Im Zentrum der Überlegungen stand dabei ein Satz aus dem Entwurf zum Zwischenbericht der Projektgruppe: "Das Urheberrecht kennt keine Pflicht zum Substanzerhalt der Trägermedien von Werken. Aus diesem Grund bestehen insbesondere bei Filmmaterial – beispielsweise aus der Vorkriegszeit – große Schwierigkeiten, dieses zu erhalten und zu bewahren".

Erhalt von alten Kulturgütern
In der Diskussion ging es einerseits um die Möglichkeit, altes Kulturmaterial zugänglich zu machen, andererseits um die Pflicht zum Erhalt solcher Werke. Ein Mitglied merkte an, dass das Urheberrechtsgesetz es in 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bereits jetzt ermögliche, alte Werke zu erhalten. Die Frage sei, ob darüber hinaus auch eine Pflicht dazu im Urheberrecht verankert werden solle. Dies sei nicht unproblematisch, merkte ein weiteres Mitglied an. Mitarbeiter aus Archiven und Bibliotheken scheuten sich oft, ein altes Werk zu digitalisieren, weil der Rechteinhaber nicht immer ermittelt werden könne. Das Risiko von hohen Forderungen sei zu groß, wenn sich der Rechteinhaber schließlich später doch noch melde.

Die Projektgruppe einigte sich, das Thema im Abschnitt "Digitale Sicherung und Nutzbarkeit von Kulturgütern – Umgang mit verwaisten Werken" zu behandeln. Zwei Projektgruppenmitglieder wollen sich bis zur nächsten Sitzung gemeinsam auf eine alternative Formulierung für diesen Abschnitt verständigen. Mögliche Handlungsempfehlungen sollen dabei für einen späteren Abschnitt  des Projektgruppentextes gesammelt werden. Das soll auch für andere Bereiche gelten, in denen sich Möglichkeiten für Handlungsempfehlungen abzeichnen.

Wie weit reicht der Rechtsrahmen?
In einer weiteren eher grundsätzlichen Diskussion ging es um den Umgang mit dem Begriff des Rechtsrahmens. Es sei die wichtigste Herausforderung für den Gesetzgeber, "Klarheit darüber zu schaffen, dass die Wertungen des bestehenden Rechtsrahmens für die digitale Nutzung ebenso gelten wie für die körperliche Welt" – so der Formulierungsvorschlag.  Mehrere Projektgruppenmitglieder betonten, dass es dabei nicht zwei parallele Rechtsrahmen geben dürfe, sondern einen für beide Bereiche. Zu diskutierende Vorschläge sollten nicht nur für die digitale Welt gelten, sondern "per se". Die Projektgruppenmitglieder einigten sich darauf, das Wort "bestehenden" zu streichen, um so deutlich zu machen, worum es ginge.

Arbeitsgruppe zum Begriff des "geistigen Eigentums"

Im Verlauf der Projektgruppensitzung sicherten verschiedene Projektgruppenmitglieder zu, einen Alternativtext zu strittigen Textstellen einzureichen, zu denen vorab und in der Diskussion kein Konsens erzielt werden konnte. Das betraf zum Beispiel das Thema Vermögensinteressen der Urheber im Kapitel "Grundsätzliche Anforderungen - Regelungsdichte, Offenheit für neue Nutzungsformen", zu dem ein strittiger Abschnitt vorgelegt worden war. Die Diskussion einiger Passagen in den Abschnitten "Fragen der Schutzdauer" und "Wert und Wertschätzung von Kreativität in der digitalen Welt" wurde dagegen auf die nächste Sitzung vertagt, um alle Beteiligten in die Verhandlungen einbeziehen zu können. Ein Mitglied der Projektgruppe berichtete außerdem, dass sich eine Arbeitsgruppe zum Begriff des "geistigen Eigentums" in den nächsten Tagen zusammenzusetzen werde. Hier soll die Diskussion aus der vorigen Projektgruppensitzung fortgesetzt werden. Die nächste Projektgruppensitzung ist für den 11. Februar 2011 geplant.




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www.bundestag.de/internetenquete/dokumentation/Urheberrecht/Urheberrecht_Bericht_PG_2011_01_28-Textarbeit_Projektgruppensitzung_Urheberrecht/index.jsp

Stand: 28.01.2011