*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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7.3.2.2    Ziele und Institutionen des Übereinkommens über biologische Vielfalt

Das Übereinkommen über biologische Vielfalt (CBD – Convention of Biological Diversity) wurde 1992 auf der UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio von 157 Staaten unterzeichnet und trat am    28. Dezember 1993 in Kraft. Deutschland und die Europäische Union haben die CBD am 21. Dezember 1993 ratifiziert.29 Die CBD verfolgt vor allem drei Ziele: (1) Die biologische Vielfalt soll erhalten werden, (2) ihre Bestandteile sollen nachhaltig genutzt werden und (3) die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergebenden Gewinne sollen ausgewogen und gerecht geteilt werden. Hierzu sind drei Prinzipien handlungsleitend: der angemessene Zugang zu den genetischen Ressourcen, die angemessene Weitergabe der einschlägigen Technologien und die angemessene Finanzierung (Art. 1 CBD).

Wie diese Ziele in konkrete Handlungen umzusetzen sind, schreiben Artikel 6 bis Artikel 20 der CBD vor, in denen die komplexen Verpflichtungen der CBD deutlich werden. Demnach sind nationale Strategien, Pläne und Programme zum Erhalt und zur nachhaltigen Nutzung der Biodiversität zu entwickeln (Art. 6). Die Bestandteile der biologischen Vielfalt sind zu bestimmen (Art. 7 CBD) und zu schützen, und zwar sowohl an den Orten ihres natürlichen Vorkommens (in-situ), als auch außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume, beispielsweise in Botanischen Gärten oder Genbanken (ex-situ) (Art. 8 und 9, CBD). Soziale und politische Anreize zum Erhalt der Biodiversität sollen entwickelt werden (Art. 11 CBD), und das gesellschaftliche Bewusstsein über die biologische Vielfalt ist zu fördern (Art. 13). Eine besondere Rolle kommt hierbei den indigenen Gemeinschaften zu, die durch ihre traditionelle Lebensform die biologische Vielfalt erhalten und nachhaltig nutzen (Art. 8(j) CBD). Mehrkosten, die den Entwicklungsländern durch Verpflichtungen der CBD entstehen, werden durch die Industrieländer getragen, wozu Letztere neue und zusätzliche finanzielle Mittel bereitstellen. Ferner fördern die Industrieländer die Forschung und Ausbildung in den Entwicklungsländern (Art.12 CBD) und ermöglichen den Zugang und die Weitergabe von Technologie, inklusive Biotechnologie (Art.16 CBD). Im Gegenzug ermöglichen die Entwicklungsländer den Zugang zu den biologischen Ressourcen (Art. 15 CBD). Um den Erfahrungsaustausch zu verbessern, wird ein Clearing House Mechanismus eingesetzt (Art. 18.3 CBD).

Um diese Ziele zu erreichen, hat die CBD verschiedene Institutionen eingesetzt, die in Artikel 21-42 aufgeführt sind (s. Abbildung 7-11).Wichtigstes Gremium ist die Konferenz der Vertragsparteien (Conference of the Parties, COP), die laufend die Umsetzung der CBD überprüft und gegebenenfalls Änderungen oder neue Protokolle beschließen kann (Art. 23 CBD). An den Vertragsstaatenkonferenzen (Conference of the Parteis – COP) können neben allen Vertragsstaaten auch Organisationen der Vereinten Nationen und Nicht-Vertragsstaaten sowie Nichtregierungsorganisationen als Beobachter teilnehmen. Die Vertragsstaatenkonferenzen bereitet das Sekretariat vor, das in Montreal, Kanada angesiedelt ist (Decision II/12). Es koordiniert außerdem die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (s. Art. 24 CBD). Das Nebenorgan für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung (SBSTTA) ist für die inhaltliche Vorbereitung der COPs mit verantwortlich, da hier einzelne Fragen vordiskutiert sowie Berichte verabschiedet werden, die dann den Vertragsparteien vorgelegt werden (Art. 25 CBD).

Des Weiteren werden Arbeitsgruppen zu spezifischen Problemen eingesetzt. Die Wichtigsten sind bzw. waren eine Arbeitsgruppe zu biologischer Sicherheit, ein Experten-Panel sowie eine Arbeitsgruppe zu Zugang zu genetischen Ressourcen und gerechter Vorteilsaufteilung, eine Arbeitsgruppe zu Artikel 8(j)30 und damit zusammenhängenden Fragen sowie das zwischenstaatliche Komitee für das Cartagena-Protokoll.

Die CBD betritt in mehrfacher Hinsicht Neuland: Erstmals wird die biologische Vielfalt in ihrer Gesamtheit als schützenswert angesehen. Die Erhaltung gilt als gemeinsames Anliegen der Menschheit. Die gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung ergebenden Vorteile, also auch der ökonomischen Gewinne, ist ebenfalls das erste Mal im Völkerrecht festgeschrieben. Mit dieser Zielsetzung geht die CBD weit über bisherige Bemühungen des (klassischen) Naturschutzes hinaus.



29 Die USAist noch keine Vertragspartei. Zwar initiierte sie mit die Verhandlungen, strebte aber nur eine Naturschutzkonvention an und lehnte daher den umfassenden Ansatz der CBD ab, weil sie Einbußen für die eigene Wirtschaft befürchtete (Brühl 2000: 278ff.).

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30 Artikel 8(j) fordert von den Mitgliedsstaaten den Schutz des traditionellen Wissens und der traditionellen Lebensweisen lokaler und indigener Gemeinschaften, und deren Bedeutung für den Erhalt der biologischen Diversität anzuerkennen.

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