*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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11.4.2.1   Verbesserte Rahmenbedingungen für den Süden und kommende Generationen

Insbesondere hinsichtlich notwendiger Reformen der institutionellen Regeln (Empfehlung (E) 10-12) hat die Kommission umfassende Änderungen zugunsten der Entwicklungsländer empfohlen wie paritätische Stimmrechte in den Bretton Woods Institutionen (E 2-12, 10-6), Unterstützung von Ansätzen zur Regionalisierung (E 2-6, 2-8, 2-12, 10-3, 10-8), zur Entschuldung (E 2-16), zu einer internationalen Insolvenzregelung (E 2-17) und auch der neuerlichen stufenweisen Anhebung des deutschen ODA Beitrages (E 2-15).

Ein strategisch ähnlich bedeutsamer Ansatz sind die Empfehlungen zur Beachtung ökologischer und sozialer Standards durch Politik und Unternehmen. (E 3-31 – 3-41, sowie 10-14). Damit greift die Kommission wichtige Anregungen der Minderheit im Endbericht der o.g. Enquete-Kommission des 12. Deutschen Bundestages auf. Eine weltweite Umsetzung könnte die Aussichten für unsere Welt zweifellos verbessern, wenn diese Standards als Ansätze zu einer globalen Ethik7 beachtet und nicht als juristisch nicht sanktionierte „weiche Regeln“ missbraucht werden. Auf eine rechtlich verbindliche Regelung zielt in diesem Zusammenhang die von der Kommissionsmehrheit empfohlene Priorität von multilateral vereinbarten menschenrechtlichen, sozialen und Umweltregeln vor den Handelsregeln der WTO (E 3-30, 10-5). Die Kommission hat sich u.a. bei dieser Thematik leichter getan mit deutlichen Empfehlungen, bei denen die Verantwortung für die Umsetzung weiter von den unmittelbaren Umsetzungsmöglichkeiten einer Bundesregierung entfernt ist. So steht die Empfehlung einer Verankerung von Sozialstandards8 im globalen Regelwerk der WTO (E 3-33) neben einer Prüfempfehlung hinsichtlich einer Einbeziehung der Kernarbeitsnormen oder Umweltgesichtspunkten in die Kriterien für nationale Hermes-Bürgschaften (E 3-34).



7 Korten (1999: 153) hat darauf aufmerksam gemacht, dass auch für A. Smith, den Begründer der Wirtschaftslehre der unsichtbaren Hand seine „The Theory of Moral Sentiments“ eine selbstverständliche ethische Grundlage war.

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8 Hier hat sich die Mehrheit abweichend vom Zwischenbericht. 2001: 65 ff. auf eine Formulierung verständigt, die der heutigen Rechtslage (Art. 33 der ILO Satzung), Rechnung trägt (Reichert 2001b), nach der die ILO (www.ilo.org) bei Erfolglosigkeit ihres Sanktionsinstrumentariums andere internationale Organisationen um Unterstützung bitten kann.

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