11.4.2.1 Verbesserte Rahmenbedingungen für den
Süden und kommende Generationen
Insbesondere
hinsichtlich notwendiger Reformen der institutionellen Regeln
(Empfehlung (E) 10-12) hat die Kommission umfassende
Änderungen zugunsten der Entwicklungsländer empfohlen wie
paritätische Stimmrechte in den Bretton Woods Institutionen
(E 2-12, 10-6), Unterstützung von Ansätzen zur
Regionalisierung (E 2-6, 2-8, 2-12, 10-3, 10-8), zur
Entschuldung (E 2-16), zu einer internationalen
Insolvenzregelung (E 2-17) und auch der neuerlichen
stufenweisen Anhebung des deutschen ODA Beitrages (E
2-15).
Ein strategisch
ähnlich bedeutsamer Ansatz sind die Empfehlungen zur Beachtung
ökologischer und sozialer Standards durch Politik und
Unternehmen. (E 3-31 – 3-41, sowie 10-14). Damit
greift die Kommission wichtige Anregungen der Minderheit im
Endbericht der o.g. Enquete-Kommission des 12. Deutschen
Bundestages auf. Eine weltweite Umsetzung könnte die
Aussichten für unsere Welt zweifellos verbessern, wenn diese
Standards als Ansätze zu einer globalen Ethik7 beachtet und nicht als juristisch nicht
sanktionierte „weiche Regeln“ missbraucht werden. Auf
eine rechtlich verbindliche Regelung zielt in diesem Zusammenhang
die von der Kommissionsmehrheit empfohlene Priorität von
multilateral vereinbarten menschenrechtlichen, sozialen und
Umweltregeln vor den Handelsregeln der WTO (E 3-30, 10-5).
Die Kommission hat sich u.a. bei dieser Thematik leichter getan mit
deutlichen Empfehlungen, bei denen die Verantwortung für die
Umsetzung weiter von den unmittelbaren Umsetzungsmöglichkeiten
einer Bundesregierung entfernt ist. So steht die Empfehlung einer
Verankerung von Sozialstandards8 im globalen Regelwerk der WTO (E
3-33) neben einer Prüfempfehlung hinsichtlich einer
Einbeziehung der Kernarbeitsnormen oder Umweltgesichtspunkten in
die Kriterien für nationale Hermes-Bürgschaften (E
3-34).
7 Korten (1999: 153) hat darauf aufmerksam gemacht, dass
auch für A. Smith, den Begründer der Wirtschaftslehre der
unsichtbaren Hand seine „The Theory of Moral
Sentiments“ eine selbstverständliche ethische Grundlage
war.
8 Hier hat sich die Mehrheit abweichend vom
Zwischenbericht. 2001: 65 ff. auf eine Formulierung
verständigt, die der heutigen Rechtslage (Art. 33 der ILO
Satzung), Rechnung trägt (Reichert 2001b), nach der die ILO
(www.ilo.org) bei Erfolglosigkeit ihres Sanktionsinstrumentariums
andere internationale Organisationen um Unterstützung bitten
kann.
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