*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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3.1.7.3    Empfehlungen der Enquete-Kommission

Empfehlung 3-5         Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung

Die seit 1999 bestehende OECD-Konvention über die „Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Wirtschaftsverkehr“ ist ein erster entscheidender Fortschritt auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung. Die aktive Bestechung steht nun unter Strafe und die steuerliche Absetzung von „Schmiergeldern“ ist untersagt.

Die Anwendung dieser Konvention muss mit hoher Priorität erfolgen. Hierfür sind mehr Ressourcen auf der internationalen und auf der nationalen Ebene zur Verfügung zu stellen.

Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag den Beschluss und die Durchführung weiterer Maßnahmen wie:

–    Die Durchsetzung härterer Sanktionen wie die Einführung verbindlicher Verhaltenskodizes gegen Korruption mindestens innerhalb der EU.

–    Die Einrichtung von mehr Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften zur Korruptionsbekämpfung mit den entsprechenden personellen Ausstattungen.

–    Ein verbesserter Austausch bzw. die Verpflichtung zur Weiterleitung von Informationen über Korruption insbesondere von den Steuer- und Zollbehörden an die Staatsanwaltschaften .

–    Den Ausschluss der rechtskräftig Verurteilten von allen öffentlichen Aufträgen auf Zeit (Antikorruptionsregister).

–    Die Einführung einer begrenzten Kronzeugenregelung für Informanten, damit Korruption effektiver aufgeklärt und bestraft werden kann.

–    Die Einführung eines arbeitsrechtlichen wie wirtschaftlichen Schutzes von Informanten analog der englischen Whistle-Blower-Protection oder dem amerikanischen False-Claim-Act.


–    Beschlagnahmeregelungen für Erträge aus Korruptionsgeschäften bzw. -aufträgen.

–    Verschärfung des Schadenersatzes für Schäden, die durch Korruptionsvorgänge entstanden sind.

–    Erhöhung der Transparenz der öffentlichen Verwaltung und Schaffung von Transparenz bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen gemäß dem sogenannten „Integritätspakt“ von Transparency International (z.B. die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kriterien/Begründung für die Vergabe).

–    Einführung einer „Drehtür“-Regelung („Revolving Door“) für Amtsträger. Bei Ausscheiden eines hohen Beamten bzw. Amtsträgers aus dem öffentlichen Amt sind Karenzzeiten festzulegen, vor deren Ablauf es untersagt ist, Beschäftigung von jenen zu erlangen, mit denen sie in offizieller Funktion befasst waren. Erlangtes Insiderwissen darf nicht zu Lasten/zu Gunsten Dritter (Informationstransfer) eingesetzt werden.

–    Transparenz bei Parteispenden, Wahlkampffinanzierung und Offenlegung der Beteiligung an Firmen durch Parteien – strikte Anwendung des verabschiedeten Gesetzes sowie harte Sanktionen bei Verstößen durch politische Mandatsträger.

Zum Kampf gegen Korruption gehört ferner ein Vorgehen gegen die internationale Geldwäsche (vgl. Kapitel 2.3.2).Erst die zahlreichen Lücken im Geldwäsche-Kontrollregime machen die Anlage weitverzweigter Kontensysteme möglich, mit deren Hilfe ein Großteil der internationalen Korruption finanziert wird. Nirgendwo sonst werden die Überschneidungen zwischen Korruption und organisierter Kriminalität so augenfällig wie in diesem Bereich. Besonders bedrohlich scheint in dieser Hinsicht die Gefahr, dass organisierte Kriminalität über die Mitwirkung des Bankensektors im Geldwäschegeschäft, Einfluss auf diesen gewinnt (Carlson 2000).




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