3.1.7.3 Empfehlungen der
Enquete-Kommission
Empfehlung 3-5
Maßnahmen zur
Korruptionsbekämpfung
Die seit 1999 bestehende
OECD-Konvention über die „Bestechung ausländischer
Amtsträger im internationalen Wirtschaftsverkehr“ ist
ein erster entscheidender Fortschritt auf dem Gebiet der
Korruptionsbekämpfung. Die aktive Bestechung steht nun unter
Strafe und die steuerliche Absetzung von
„Schmiergeldern“ ist untersagt.
Die Anwendung dieser Konvention muss
mit hoher Priorität erfolgen. Hierfür sind mehr
Ressourcen auf der internationalen und auf der nationalen Ebene zur
Verfügung zu stellen.
Die Enquete-Kommission empfiehlt dem
Deutschen Bundestag den Beschluss und die Durchführung
weiterer Maßnahmen wie:
– Die
Durchsetzung härterer Sanktionen wie die Einführung
verbindlicher Verhaltenskodizes gegen Korruption mindestens
innerhalb der EU.
– Die
Einrichtung von mehr Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften zur
Korruptionsbekämpfung mit den entsprechenden personellen
Ausstattungen.
– Ein
verbesserter Austausch bzw. die Verpflichtung zur Weiterleitung von
Informationen über Korruption insbesondere von den Steuer- und
Zollbehörden an die Staatsanwaltschaften .
– Den
Ausschluss der rechtskräftig Verurteilten von allen
öffentlichen Aufträgen auf Zeit
(Antikorruptionsregister).
– Die
Einführung einer begrenzten Kronzeugenregelung für
Informanten, damit Korruption effektiver aufgeklärt und
bestraft werden kann.
– Die
Einführung eines arbeitsrechtlichen wie wirtschaftlichen
Schutzes von Informanten analog der englischen
Whistle-Blower-Protection oder dem amerikanischen
False-Claim-Act.
–
Beschlagnahmeregelungen für Erträge aus
Korruptionsgeschäften bzw. -aufträgen.
–
Verschärfung des Schadenersatzes für Schäden, die
durch Korruptionsvorgänge entstanden sind.
–
Erhöhung der Transparenz der öffentlichen Verwaltung und
Schaffung von Transparenz bei der Vergabe von öffentlichen
Aufträgen gemäß dem sogenannten
„Integritätspakt“ von Transparency International
(z.B. die Verpflichtung zur Veröffentlichung der
Kriterien/Begründung für die Vergabe).
–
Einführung einer „Drehtür“-Regelung
(„Revolving Door“) für Amtsträger. Bei
Ausscheiden eines hohen Beamten bzw. Amtsträgers aus dem
öffentlichen Amt sind Karenzzeiten festzulegen, vor deren
Ablauf es untersagt ist, Beschäftigung von jenen zu erlangen,
mit denen sie in offizieller Funktion befasst waren. Erlangtes
Insiderwissen darf nicht zu Lasten/zu Gunsten Dritter
(Informationstransfer) eingesetzt werden.
– Transparenz
bei Parteispenden, Wahlkampffinanzierung und Offenlegung der
Beteiligung an Firmen durch Parteien – strikte Anwendung des
verabschiedeten Gesetzes sowie harte Sanktionen bei
Verstößen durch politische Mandatsträger.
Zum Kampf gegen Korruption gehört ferner
ein Vorgehen gegen die internationale Geldwäsche (vgl.
Kapitel 2.3.2).Erst die zahlreichen
Lücken im Geldwäsche-Kontrollregime machen die Anlage
weitverzweigter Kontensysteme möglich, mit deren Hilfe ein
Großteil der internationalen Korruption finanziert wird.
Nirgendwo sonst werden die Überschneidungen zwischen
Korruption und organisierter Kriminalität so augenfällig
wie in diesem Bereich. Besonders bedrohlich scheint in dieser
Hinsicht die Gefahr, dass organisierte Kriminalität über
die Mitwirkung des Bankensektors im Geldwäschegeschäft,
Einfluss auf diesen gewinnt (Carlson 2000).
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