5.3.2.5 Intensivierung des
Schutzes über Änderungen des Urheberrechts
Ein wesentlicher
Gesichtspunkt der Änderungen des Urheberrechts ist die
Anpassung an die Informatisierung, um die Urheber- und
Verwertungsinteressen in elektronischen Räumen zu sichern. Die
grundlegende Zielsetzung der juristischen Festlegung von
Urheberrechten formuliert Wittgenstein wie folgt: „Als
ausgleichende Kraft zwischen den Interessen der Urheber und der
Öffentlichkeit reguliert und kanalisiert das Urheberrecht eine
Wertschöpfungskette, die sich von der Erschaffung des Werkes
durch den Urheber bis hin zu seiner Nutzung durch den
Endverbraucher erstreckt. (...) Die einzelnen
Wertschöpfungsketten ergeben sich aus den jeweils
vorherrschenden Vertriebsstrukturen, welche wiederum durch die
technologischen Gegebenheiten bedingt sind. Ändert sich die
Technologie, so ändern sich auch die Vertriebsstrukturen und
mit ihnen die Wertschöpfungsketten. Neue Märkte
entstehen, und es treten Parteien auf den Plan, die zuvor keine
oder nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben.“ (Wittgenstein 2000)
Ursprünglich liegen dem Urheberrecht und Copyright dabei
öffentliche Interessen zugrunde. Urheber und Verwerter sollten
zur Produktion ermutigt werden, damit die Allgemeinheit Nutzen
daraus zieht. Die Schutzwürdigkeit ergab sich aus dem
öffentlichen Interesse an uneingeschränkter
öffentlicher Nutzung.
Zunehmend hat sich auch in Europa die
amerikanische Idee des gewerblichen Schutzrechtes durchgesetzt,
nach dem die absoluten, gegen jeden durchsetzbaren Publikations-
und Verwertungsrechte überwiegend bei demjenigen liegen, der
die Produktion und Verteilung finanziert. Das Schutzrecht der
Künstler- bzw. des Urhebers wird der wirtschaftlichen
Verwertbarkeit, nicht der Idee, sondern des repräsentierten
Werkes untergeordnet. Damit hat sich als primäres Ziel die
Rechte der Urheber, bzw. deren Verwerter gegenüber dem
öffentlichen Interesse durchgesetzt.
Ende der 80er Jahre ging die Initiative zu
einer Revision urheberrechtlicher Regelungen von der WTO im Rahmen
der TRIPS-Verhandlungen in der Uruguay Runde aus. Diese wurde von
der zuständigen UN Organisation WIPO aufgegriffen und in
Abkommen umgesetzt. Ausnahmen von den Urheber- und
Verwerteransprüchen sollten auf nationaler Ebene umsetzt
werden.
Zunächst verabschiedete der US-Kongress
1998 den „Digital Millennium Copyright Act“ (DMCA). In
der EU soll eine entsprechende Richtlinie zum Urheberrecht die
Änderungen vornehmen. Daneben wurden weitere Regelungen zur
Verwertung von Wissen und Informationen erlassen:
– Richtlinie zum
Schutz von Computerprogrammen (1991) – Die Richtlinie wurde
1994 in das deutsche Recht umgesetzt. In den §§ 69 a
– 69 f UrhG sind für Computerprogramme besondere
Regelungen über zustimmungsbedürftige und
zustimmungsfreie Nutzungen von Programmen getroffen und die
Dekompilierung geregelt worden.
– Richtlinie zur
Harmonisierung der Kabel- und Satellitenweiterleitung (1993)
– Diese Richtlinie regelt die erweiterten
Nutzungsmöglichkeiten, die durch die Kabelweiterleitung und
Satellitensendung und durch die Digitaltechnik im Rundfunkbereich
entstanden sind. Sie stellt sicher, dass diese Nutzungen auch zu
einer zusätzlichen Vergütung der Urheber führen,
deren Werke ursprünglich im rein analogen Umfeld geschaffen
wurden.
– Richtlinie zur
Harmonisierung der Schutzdauer (1993) – Diese Richtlinie vom
Oktober 1993 hat die in Europa geltenden Schutzfristen für
urheberrechtlich geschützte Werke, die bislang zwischen 50 und
70 Jahren schwanken, auf einheitlich 70 Jahre harmonisiert. Dies
gilt auch, wenn ein Werk in den Ländern mit 50-jähriger
Schutzfrist zwischenzeitlich gemeinfrei geworden war. Es ist nun
einheitlich europaweit wieder geschützt, wenn der Urheber vor
weniger als 70 Jahren gestorben ist. Dies gilt seit 1995 auch im
deutsche Urheberrecht.
– Richtlinie zum Schutz von Datenbanken
(1996) – Die Aufnahme eines urheberrechtlich geschützten
Werkes in eine Datenbank bedarf der ausdrücklichen Genehmigung
durch den Berechtigten (den Urheber oder seinen Rechtsnachfolger)
(§ 4 UrhG Abs. I), zum anderen genießt die Datenbank als
solche urheberrechtsähnlichen Schutz (§ 4 II;
§§ 87 ff UrhG). Die Definition von Datenbanken
beschränkt sich nicht auf elektronische Versionen. Vielmehr
ist jede Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen
Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und auf
Vollständigkeit ausgerichtet ist, gegen die Übernahme,
Vervielfältigung und Verbreitung wesentlicher Teile
geschützt; also auch Bildarchive oder gesammelte
Nachweisbestände von Museen.
In der EU-Richtlinie zur Harmonisierung der
Urheberrechtsgesetzgebung wird den Werksurhebern gemäß
Art. 2 und 3 das „aus schließliche Recht“
zugestanden, „die unmittelbare oder mittelbare,
vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede
Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben
oder zu verbieten.“ Diese Ausschließlichkeit des Rechts
wirft Probleme auf, da es zur Berufspflicht jedes im
öffentlichen Bereich arbeitenden oder von der
Öffentlichkeit finanzierten Wissenschaftlers gehört,
Wissen zu produzieren und der Öffentlichkeit zugänglich
zu machen, sei es über Lehr- oder
Publikationstätigkeit.
Die Aufzählung möglicher
Ausnahmen (zugunsten Wissenschaft, Bibliotheken, Presse, Politik,
Gefängnissen, etc.) in Art. 5 drohen zur Makulatur zu werden,
wenn man die im Gesetzentwurf niedergelegten Erwägungen
berücksichtigt:
„Bei der
Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung für Privatkopien
sollten die Mitgliedsstaaten die technologischen und
wirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere auf die digitale
Privatkopie und auf Vergütungssysteme gebührend
berücksichtigen, wenn wirksame technische Schutzmaßnahmen
verfügbar sind. Entsprechende Ausnahmen oder
Beschränkungen sollten weder den Einsatz technischer
Maßnahmen, noch deren Durchsetzung im Falle einer Umgehung
dieser Maßnahmen behindern.“ und „Der Rechtsschutz
technischer Maßnahmen gilt unbeschadet des in Artikel 5 zum
Ausdruck kommenden Gesichtspunkts des Allgemeininteresses sowie
unbeschadet der öffentlichen Sicherheit. (...)“
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