5.3.3.1 Rechtlicher Aspekt
Aus rechtlicher Sicht ist umstritten,
inwieweit Software die Voraussetzungen der Patentierbarkeit nach
Maßgabe der völkerrechtlich verankerten allgemeinen
patentrechtlichen Grundsätze überhaupt zu erfüllen
vermag. Die zahlreichen Trivialpatente in den USA aber auch
zunehmend in Europa lassen sowohl an dem substantiellen Beitrag von
Software zum allgemeinen Fortschritt als auch an ihrem technischen
Charakter Zweifel aufkommen (so Live 2001: 9ff., Winischhofer 2000:
85ff.).35 Strittig ist
ebenfalls, inwieweit die internationalen Verpflichtungen aus Art.
27 des TRIPS-Abkommens grundsätzlich die Patentierbarkeit von
Software fordern. Sollte Software in jedem Fall dem Bereich der
Technik zugeordnet werden, wie es der aktuelle
EU-Richtlinienentwurf zur Softwarepatentierung auch vorsieht, dann
müsste nach TRIPS auch Software grundsätzlich
patentierbar sein (Katzenberger 2000: 15ff., Liebig 2000: 5f. und
Schiuma 2000: 36f.).36
Die Reformbedürftigkeit des EPÜ wird ebenfalls
unterschiedlich eingeschätzt, während die einen das
Patentierungsverbot für Software als solche für
überholt halten, sehen andere darin das letzte Instrument zur
Kontrolle der inflationären Patentierungspraxis insbesondere
des EPA (Liebig 2000: 3ff., Winischhofer 2000: 15ff. und 34ff.,
Melullis 2000: 29ff. und Lutterbeck u. a. 2000: 30ff.).
35 Dem entgegen vgl. Bitkom 2001, Schiuma 2001 und
Teufel 2000. Grundlegend Katzenberger 2000: 21ff., Liebig 2000:
21ff.
36 Vgl. ferner auch Laakkonen 2001: 20ff., Bitkom 2001,
Live 2001 und Deutscher Bundestag 2001d: 13ff. Auch im Rahmen der
WIPO wird derzeit an einem grundlegenden Vertrag gearbeitet, der
die allgemeinen Patentvoraussetzungen international harmonisieren
soll (Patent Law Treaty unter www.wipo.org 10.4.2002).
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