*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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5.3.3.1    Rechtlicher Aspekt

Aus rechtlicher Sicht ist umstritten, inwieweit Software die Voraussetzungen der Patentierbarkeit nach Maßgabe der völkerrechtlich verankerten allgemeinen patentrechtlichen Grundsätze überhaupt zu erfüllen vermag. Die zahlreichen Trivialpatente in den USA aber auch zunehmend in Europa lassen sowohl an dem substantiellen Beitrag von Software zum allgemeinen Fortschritt als auch an ihrem technischen Charakter Zweifel aufkommen (so Live 2001: 9ff., Winischhofer 2000: 85ff.).35 Strittig ist ebenfalls, inwieweit die internationalen Verpflichtungen aus Art. 27 des TRIPS-Abkommens grundsätzlich die Patentierbarkeit von Software fordern. Sollte Software in jedem Fall dem Bereich der Technik zugeordnet werden, wie es der aktuelle EU-Richtlinienentwurf zur Softwarepatentierung auch vorsieht, dann müsste nach TRIPS auch Software grundsätzlich patentierbar sein (Katzenberger 2000: 15ff., Liebig 2000: 5f. und Schiuma 2000: 36f.).36 Die Reformbedürftigkeit des EPÜ wird ebenfalls unterschiedlich eingeschätzt, während die einen das Patentierungsverbot für Software als solche für überholt halten, sehen andere darin das letzte Instrument zur Kontrolle der inflationären Patentierungspraxis insbesondere des EPA (Liebig 2000: 3ff., Winischhofer 2000: 15ff. und 34ff., Melullis 2000: 29ff. und Lutterbeck u. a. 2000: 30ff.).



35 Dem entgegen vgl. Bitkom 2001, Schiuma 2001 und Teufel 2000. Grundlegend Katzenberger 2000: 21ff., Liebig 2000: 21ff.

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36 Vgl. ferner auch Laakkonen 2001: 20ff., Bitkom 2001, Live 2001 und Deutscher Bundestag 2001d: 13ff. Auch im Rahmen der WIPO wird derzeit an einem grundlegenden Vertrag gearbeitet, der die allgemeinen Patentvoraussetzungen international harmonisieren soll (Patent Law Treaty unter www.wipo.org 10.4.2002).

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