7.3.2.2 Ziele und
Institutionen des Übereinkommens über biologische
Vielfalt
Das
Übereinkommen über biologische Vielfalt (CBD –
Convention of Biological Diversity) wurde 1992 auf der UN-Konferenz
über Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio von 157 Staaten
unterzeichnet und trat am 28. Dezember 1993 in Kraft. Deutschland und die
Europäische Union haben die CBD am 21. Dezember 1993
ratifiziert.29 Die CBD
verfolgt vor allem drei Ziele: (1) Die biologische Vielfalt soll
erhalten werden, (2) ihre Bestandteile sollen nachhaltig genutzt
werden und (3) die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen
ergebenden Gewinne sollen ausgewogen und gerecht geteilt werden.
Hierzu sind drei Prinzipien handlungsleitend: der angemessene
Zugang zu den genetischen Ressourcen, die angemessene Weitergabe
der einschlägigen Technologien und die angemessene
Finanzierung (Art. 1 CBD).
Wie diese Ziele
in konkrete Handlungen umzusetzen sind, schreiben Artikel 6 bis
Artikel 20 der CBD vor, in denen die komplexen Verpflichtungen der
CBD deutlich werden. Demnach sind nationale Strategien, Pläne
und Programme zum Erhalt und zur nachhaltigen Nutzung der
Biodiversität zu entwickeln (Art. 6). Die Bestandteile der
biologischen Vielfalt sind zu bestimmen (Art. 7 CBD) und zu
schützen, und zwar sowohl an den Orten ihres natürlichen
Vorkommens (in-situ), als auch außerhalb ihrer
natürlichen Lebensräume, beispielsweise in Botanischen
Gärten oder Genbanken (ex-situ) (Art. 8 und 9, CBD). Soziale
und politische Anreize zum Erhalt der Biodiversität sollen
entwickelt werden (Art. 11 CBD), und das gesellschaftliche
Bewusstsein über die biologische Vielfalt ist zu fördern
(Art. 13). Eine besondere Rolle kommt hierbei den indigenen
Gemeinschaften zu, die durch ihre traditionelle Lebensform die
biologische Vielfalt erhalten und nachhaltig nutzen (Art. 8(j)
CBD). Mehrkosten, die den Entwicklungsländern durch
Verpflichtungen der CBD entstehen, werden durch die
Industrieländer getragen, wozu Letztere neue und
zusätzliche finanzielle Mittel bereitstellen. Ferner
fördern die Industrieländer die Forschung und Ausbildung
in den Entwicklungsländern (Art.12 CBD) und ermöglichen
den Zugang und die Weitergabe von Technologie, inklusive
Biotechnologie (Art.16 CBD). Im Gegenzug ermöglichen die
Entwicklungsländer den Zugang zu den biologischen Ressourcen
(Art. 15 CBD). Um den Erfahrungsaustausch zu verbessern, wird ein
Clearing House Mechanismus eingesetzt (Art. 18.3 CBD).
Um diese Ziele zu
erreichen, hat die CBD verschiedene Institutionen eingesetzt, die
in Artikel 21-42 aufgeführt sind (s.
Abbildung 7-11).Wichtigstes Gremium ist die Konferenz der
Vertragsparteien (Conference of the Parties, COP), die laufend die
Umsetzung der CBD überprüft und gegebenenfalls
Änderungen oder neue Protokolle beschließen kann (Art. 23
CBD). An den Vertragsstaatenkonferenzen (Conference of the Parteis
– COP) können neben allen Vertragsstaaten auch
Organisationen der Vereinten Nationen und Nicht-Vertragsstaaten
sowie Nichtregierungsorganisationen als Beobachter teilnehmen. Die
Vertragsstaatenkonferenzen bereitet das Sekretariat vor, das in
Montreal, Kanada angesiedelt ist (Decision II/12). Es koordiniert
außerdem die Zusammenarbeit mit anderen internationalen
Organisationen (s. Art. 24 CBD). Das Nebenorgan für
wissenschaftliche, technische und technologische Beratung (SBSTTA)
ist für die inhaltliche Vorbereitung der COPs mit
verantwortlich, da hier einzelne Fragen vordiskutiert sowie
Berichte verabschiedet werden, die dann den Vertragsparteien
vorgelegt werden (Art. 25 CBD).
Des Weiteren
werden Arbeitsgruppen zu spezifischen Problemen eingesetzt. Die
Wichtigsten sind bzw. waren eine Arbeitsgruppe zu biologischer
Sicherheit, ein Experten-Panel sowie eine Arbeitsgruppe zu Zugang
zu genetischen Ressourcen und gerechter Vorteilsaufteilung, eine
Arbeitsgruppe zu Artikel 8(j)30 und damit zusammenhängenden Fragen
sowie das zwischenstaatliche Komitee für das
Cartagena-Protokoll.
Die CBD betritt
in mehrfacher Hinsicht Neuland: Erstmals wird die biologische
Vielfalt in ihrer Gesamtheit als schützenswert angesehen. Die
Erhaltung gilt als gemeinsames Anliegen der Menschheit. Die
gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung ergebenden Vorteile,
also auch der ökonomischen Gewinne, ist ebenfalls das erste
Mal im Völkerrecht festgeschrieben. Mit dieser Zielsetzung
geht die CBD weit über bisherige Bemühungen des
(klassischen) Naturschutzes hinaus.
29 Die USAist noch keine Vertragspartei. Zwar initiierte
sie mit die Verhandlungen, strebte aber nur eine
Naturschutzkonvention an und lehnte daher den umfassenden Ansatz
der CBD ab, weil sie Einbußen für die eigene Wirtschaft
befürchtete (Brühl 2000: 278ff.).
30 Artikel 8(j) fordert von den Mitgliedsstaaten den
Schutz des traditionellen Wissens und der traditionellen
Lebensweisen lokaler und indigener Gemeinschaften, und deren
Bedeutung für den Erhalt der biologischen Diversität
anzuerkennen.
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