7.3.2.3 Die
Weiterentwicklung des Übereinkommens über biologische
Vielfalt31
Die CBD ist ein
sehr komplexes internationales Übereinkommen, das an einigen
Stellen noch vage formuliert ist. So schreibt die CBD nicht konkret
vor, wie die drei Ziele (Schutz, nachhaltige Nutzung und
Vorteilsausgleich) genau zu erreichen sind, sondern legt die
handlungsleitenden Prinzipien fest. Die Konvention ist daher eher
als ein Startpunkt eines internationalen Prozesses der Biopolitik
denn als ein abgeschlossenes völkerrechtliches
Übereinkommen zu verstehen. Der Prozess der Konkretisierung
wird einige Dekaden in Anspruch nehmen, in denen die
Zielvorstellungen, Leitbilder, Kriterien und Indikatoren der
Biodiversität genauer definiert werden (Gettkant u. a. 1997:
89).
Auf der 6.
Vertragsstaatenkonferenz in Den Haag wurde ein Strategischer Plan
verabschiedet, der den Anspruch der CBD bekräftigt, beim Thema
biologische Vielfalt eine Führungsrolle zu spielen.32 Damit verpflichten sich die
Vertragsparteien, bis 2010 eine signifikante Verminderung des
Verlustes biologischer Vielfalt zu erreichen. Es wurden vier
zentrale strategische Ziele formuliert, die mit Unterzielen
präzisiert wurden und bis 2010 erreicht sein sollen.
Wichtige Entscheidungen konnten im
CBD-Prozess in folgenden Bereichen erzielt werden:
Finanzierung
Zur Finanzierung
der nachhaltigen Nutzung und zum Schutz der Biodiversität ist
zwischen dem regulären Finanzierungsmechanismus und
zusätzlichen finanziellen Ressourcen zu unterscheiden. Den
regulären Finanzierungsmechanismus stellt seit der zweiten
Vertragsstaatenkonferenz die Globale Umweltfazilität (Global
Environment Facility, GEF) dar. Zuvor war die GEF schon als
Interimsmechanismus eingesetzt.33 Zusätzlich zu dem regulären
Mechanismus sieht die CBD vor, dass den Entwicklungsländern
durch bilaterale, regionale oder andere multilaterale Kanäle
zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden
können (vgl. 2.4.6.1). Da unklar war, wer wie viele
zusätzliche Mittel zum Schutz und Erhalt der biologischen
Vielfalt zur Verfügung stellt, forderte die fünfte COP
ein besseres Berichtswesen über Finanzmittel.34
Zugang zu
genetischen Ressourcen und Vorteils ausgleich (Access and
Benefit Sharing, ABS)
Ein zentrales
Ziel der CBD ist es, den Zugang zu genetischen Ressourcen mit dem
gerechten Aufteilen der sich aus der Nutzung ergebenden Gewinne
(Vorteilsausgleich) zu verknüpfen. Die Herkunftsländer
haben souveräne Rechte über ihre biologische Vielfalt und
können über den Zugang zur Biodiversität
entscheiden35, bzw.
müssen dem Zugang zu genetischen Ressourcen vorher zustimmen
(Prior Informed Consent – PIC).36 Die Empfängerstaaten verpflichten
sich, Gewinne, die sich aus der Nutzung ergeben, nach
einvernehmlich ausgehandelten Bedingungen möglichst gerecht zu
teilen, und zwar vor allem in Form des Finanz- und
Technologietransfers (Mutually Agreed Terms – MAT).37
Durch die
Verknüpfung des Zugangs zu genetischen Ressourcen mit dem
gerechten Vorteilsausgleich soll den Bedenken der
Entwicklungsländer (und einer Reihe von
Nichtregierungsorganisationen) entgegengetreten werden, nach denen
Konzerne des Nordens ihre Ressourcen stehlen und dann patentieren
(„Biopiraterie“).38 Um künftige Fälle von
Biopiraterie zu verhindern, sollen verbindliche Regeln des
Vorteilsausgleichs aufgestellt werden. Nach langwierigen
Verhandlungen legte im Oktober 2001 in Bonn die Ad-Hoc Open-ended
Working Group on Access- and Benefit Sharing39 freiwillige Leitlinien vor (Bonn
Guidelines on ABS), die auf der sechsten Vertragsstaatenkonferenz
in Den Haag verabschiedet wurden. Sie stellen einen Grundkonsens zu
diesem schwierigen Thema dar und sollen den Vertragsparteien
helfen, entsprechende nationale Regelungen zu entwickeln.
Demnach werden
die Ursprungsländer der Biodiversi- tät unter anderem
dazu ermutigt, die jeweiligen Zu gangsmöglichkeiten
gemeinsam mit allen Betroffenen (Stakeholders) zu erarbeiten und
bekannt zu geben (über die National Focal Points, s.u.); auch
sichern sie zu, dass die kommerzielle Nutzung genetischer
Ressourcen nicht die traditionelle Nutzung minimiert oder gar
verhindert. Die Nutzer der Biodiversität versichern
ihrerseits, dass sie die sich aus der kommerziellen Nutzung
ergebenden Vorteile mit all jenen fair und gerecht teilen, die zur
Erhaltung, dem wissenschaftlichen oder kommerziellen Prozess
beigetragen haben, und zwar auch, wenn die biologischen Ressourcen
an Dritte weitergegeben wurden. Der Vorteilsausgleich kann sowohl
monetär als auch nicht-monetär sein (Zusammenarbeit in
der Biotechnologie, Weiterbildung, Capacity-Building). Die
Empfängerländer sichern u. a. zu, dass sie die
Bräuche, Traditionen und Werte von indigenen Gemeinschaften
respektieren. Sie verpflichten sich außerdem anzugeben, welche
Pflanzen und Tiere sie an welchem Ort suchen und in welchem
Zeitrahmen die Suche abgeschlossen sein wird.40
Die
vorgeschlagenen Richtlinien sollen auf freiwilliger Basis umgesetzt
werden und keinesfalls nationale Gesetzgebungen zu Zugang zu
genetischen Ressourcen und Vorteilsausgleich ersetzen. Da sie
rechtlich unverbindlich sind, kann nicht-regelkonformes Verhalten
nicht geahndet werden. Um den Regelungen zu Zutritt und
Vorteilsausgleich mehr Verbindlichkeit und Gewicht zuzuweisen,
hatten die Entwicklungsländer ursprünglich gefordert,
dass die Vereinbarungen in Form eines Protokolls verabschiedet
werden.
Um ihren Interessen besser Ausdruck zu
verleihen, sind einige Entwicklungsländer inzwischen selbst
aktiv geworden. Im Februar 2002 schlossen sich zwölf
„megadiverse“ Länder41 zu einer Allianz gegen Biopiraterie
zusammen. In der Erklärung von Cancún verabredeten sie,
sich gegenseitig über Fälle von Biopiraterie zu
informieren.42 Allen
Firmen und Organisationen, die auf die schwarze Liste der Allianz
gelangen, soll fortan der Zugang zu den genetischen Ressourcen
verweigert werden. Auf der 6. VSK spielte die Gruppe der
„Like-Minded Megadiversity Countries“ erstmals eine
eigenständige Rolle als Akteur in den Verhandlungen.
Lokale und indigene
Gemeinschaften43
Die CBD hebt in mehreren Artikeln die
Bedeutung von indigenen Gemeinschaften hervor. Dies ist insofern
bemerkenswert, da diese früher durch völkerrechtliche
Verträge nicht geschützt waren bzw. in diesen nicht
erwähnt wurden. Erst die ILO-Konvention 169 (Convention
Concerning Indigenous and Tribal Peoples in Independent Countries)
von 1989 erkennt eine Reihe von Rechten von indigenen
Gemeinschaften an. Die CBD stellt nun nicht nur fest, dass die
lokalen und indigenen Gemeinschaften einen wichtigen Beitrag zur
Herstellung und zum Schutz der Biodiversität geleistet haben,
sondern schreibt auch vor, dass diese an den sich aus der Nutzung
ergebenden Vorteilen zu beteiligen sind (Art. 8(j) CBD).44 Wie eine solche Beteiligung
aussehen könnte, wird im Nachfolgeprozess in zahlreichen
Workshops und Arbeitsgruppen kontrovers diskutiert. In den
Diskussionen sind Landrechte (Eigentums-, Besitz- und
Nutzungsrechte), Hoheitsrechte (traditionelle Gerichtsbarkeit,
Verwaltungsstrukturen) und geistige Eigentumsrechte angesprochen
worden (Dömpke u. a. 1996: 16). Differenzen traten
insbesondere darüber auf, wie ein angemessener
Vorteilsausgleich ausgestaltet sein könnte und ob der Schutz
traditionellen Wissens ein kulturelles Recht oder ein
ökonomisches Recht darstellt. Die Delegierten einigten sich u.
a. darauf, dass Partizipationsmöglichkeiten für indigene
Gemeinschaften auf allen Ebenen einzuführen sind. Ziel des
Prozesses, der im Februar 2002 in Montreal fortgesetzt wurde,
könnte entweder die Verabschiedung von Richtlinien bzw.
Empfehlungen oder auch ein Protokoll sein, welches Fragen des
Schutzes der lokalen und indigenen Gemeinschaften sowie deren
Wissen regelt.
Hintergrund der schwierigen Debatte ist die Frage
von Patentierbarkeit von Organismen und somit das Verhältnis
vom Schutz geistigen Eigentums (im Sinne des TRIPS Abkommens der
WTO) und dem traditionellen, indigenen Wissen.45 Das TRIPS-Abkommen sieht in Art. 27 ff.
vor, dass die WTO-Mitgliedsstaaten alle Erfindungen – auch
Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen – patentieren
können. Wenn sie dies nicht wünschen, müssen sie
zumindest ein anderes Schutzsystem (wie ein sui generis
System) einführen. Dies wird von Indigenen und anderen
kritisiert, da westliche Modelle von Patenten indigenes Wissen
nicht schützen, sondern im Gegenteil sogar zu dessen Erosion
beitragen. Die 6. VSK einigte sich auf die Fortführung des
Diskussionsprozesses in einer Arbeitsgruppe, die u. a. auch zum
Sui-generis-Ansatz Empfehlungen erarbeiten soll.
Weitere Entscheidungen der
CBD-Vertragsstaaten
Bei den Konferenzen der Vertragsstaaten sind
eine Vielzahl wichtiger Entscheidungen gefallen.
– Der
ökosystemare Ansatz bezeichnet den Anspruch der CBD,
ganzheitlich und umfassend zu handeln. Er dient als Rahmen für
die Analyse und Implementationen der CBD und ist das fundamentale
Paradigma für alle CBD-Aktivitäten.
– Bei den
Vertragsstaatenkonferenzen wurden für verschiedene
Ökosystemtypen Arbeitsprogramme beschlossen, wie z. B.
Binnengewässer, Trockengebiete oder Wälder. Alle
Arbeitsprogramme fordern eine Bestandsaufnahme über den
Zustand der biologischen Vielfalt und über Auswirkungen, die
menschliches Handeln auf die Biodiversität hat. Einige der
Arbeitsprogramme verpflichten zu konkreten Maßnahmen wie
nationalen Aktionsplänen.
– Es sollen
Indikatoren der biologischen Vielfalt festgelegt werden, um zu
überprüfen, ob ergriffene Maßnahmen zum Schutz der
biologischen Vielfalt effektiv sind.
– Auf der 6. VSK
wurden Leitprinzipien zum Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten
(„invasive alien species“) verabschiedet.
– Um Erfolge und
Misserfolge bei der Umsetzung der Biodiversitätskonvention
sichtbar zu machen, sind alle Staaten verpflichtet, über
ergriffene Maßnahmen zu berichten. Um die Auswertung zu
vereinfachen hat SBSTTA vorgeschlagen, den Bericht in Form eines
Fragebogens vorlegen zu lassen. Zusätzlich sollen thematische
Berichte erstellt werden.
– Der Clearinghouse
Mechanismus wurde entwickelt, um die technische und
wissenschaftliche Kooperation zu verbessern. Mit Hilfe von
nationalen Informationszentren (National Focal Points) soll ein
globaler Mechanismus zum Informationsaustausch über die
Bio diversität aufgebaut werden.
– Durch Einrichtung
von Schutzgebieten soll die Biodiversität vor Ort bewahrt
werden. Dieses Thema wird auf der nächsten
Vertragsstaatenkonferenz einen Schwerpunkt bilden.
Das Cartagena-Protokoll über
biologische Sicherheit
Die CBD hat am 29. Januar 2000 ein erstes
Protokoll verabschiedet, das Cartagena-Protokoll über
biologische Sicherheit. Es setzt international verbindliche
Sicherheitsstandards für den grenzüberschreitenden Handel
mit gen technisch veränderten Organismen. Das Verhalten
der Vertragsparteien soll durch den Vorsorgegrundsatz geprägt
sein, wozu auch Mechanismen der Risikoabschätzung und des
Risikomanagements benannt werden. Der Import eines gentechnisch
veränderten Organismus unterliegt einem Genehmigungsverfahren,
welches verbindlich eine Information des Importlandes durch den
Exporteur und eine anschließende Risikoanalyse vorsieht. Zudem
sollen der Informationsaustausch und das Capacity Building
verbessert werden, wozu das „Biosafety Clearing House“
(BCM) eingesetzt wurde. Noch ungeklärt ist allerdings die
Frage nach den Sanktionsmechanismen.
Das
Cartagena-Protokoll tritt in Kraft, nachdem es von 50Staaten
ratifiziert worden ist. Von 103 Unterzeichnerstaaten sind aber erst
17 den Schritt zur Ratifizierung gegangen (Stand: Mai 2002).
Deutschland hat das Cartagena-Protokoll zwar unterzeichnet, aber
noch nicht ratifiziert. Das erste Treffen der Parteien des
Cartagena-Protokolls sollte bei der sechsten
Vertragsstaatenkonferenz abgehalten werden, was in Anbetracht der
geringen Anzahl hinterlegter Ratifizierungsurkunden nicht
möglich war. Stattdessen wurde eine weitere Sitzung des ICCP
(Intergovernmental Committee Cartagena Protocol on Biosafety)
abgehalten, die allerdings nur wenig Fortschritte brachte. Es
besteht die Hoffnung, dass viele Staaten den Weltgipfel für
nachhaltige Entwicklung in Johannesburg zum Anlass nehmen, das
Protokoll zu ratifizieren.
Das
Biodiversitätsregime als Baustein der Weltwirtschafts- und
Weltumweltpolitik
Als
internationales Regime gelten Vereinbarungen, wenn sie Prinzipien,
Normen, Regeln und Verfahrensweisen für ein spezifisches
Politikfeld festlegen. Mit dem Cartagena-Protokoll und den diversen
Beschlüssen der Vertragsstaatenkonferenzen ist inzwischen ein
solches Set an gemeinsamen Verpflichtungen entstanden (s.
Abbildung 7-12).Das Biodiversitätsregime ist von hoher
Bedeutung für die Weltwirtschafts- und Weltumweltpolitik, da
es sowohl Punkte des klassischen Naturschutzes als auch
Gerechtigkeitsaspekte und Fragen des Welthandels beinhaltet. Zudem
weisen die Entwicklungsländer der CBD die Rolle einer
Schlüsselkonvention zu, mit deren Hilfe man kontroverse Fragen
im Nord-Süd-Kontext klären kann. Einige Fragen, die im
Rahmen des Biodiversitätsregimes behandelt werden, werden
parallel auch in anderen internationalen Foren diskutiert. Hierbei
unterstützen sich die Diskussionsprozesse gegenseitig, es
kommt aber auch zu Zielkonflikten.
Eine Doppelung von
Diskussionsprozessen tritt in Bezug auf handelsrelevante Aspekte,
d. h. im Zusammenhang mit Fragen des Rechts auf geistiges Eigentum,
des Umgangs mit genetisch veränderten Organismen und des
gerechten Vorteilsausgleichs auf. Hier stehen sich die
unvereinbaren Ziele von kollektiven Eigentumsrechten (CBD) und
privaten Eigentumsrechten (TRIPs) gegenüber.
Widersprüchliche Regelungen zwischen der Landwirtschafts- und
Ernährungsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und der
CBD in Bezug auf pflanzengenetische Ressourcen konnten –
zumindest auf dem Papier – durch das neue Abkommen zu
pflanzengenetischen Ressourcen vom 3.11.2001 der FAO (International
Treaty On Plant Genetic Resources For Food And Agriculture:
ITPGRFA) gelöst werden. Konflikte deuten sich dagegen zwischen
den verschiedenen Umweltabkommen an, wie der CBD und der
Klimarahmenkonvention, u. a. betreffend der Wälderpolitik. Zu
Konflikten kann es kommen, wenn artenreiche Primärwälder
abgeholzt werden oder naturnahe Bewaldungskonzepte scheitern, weil
Staaten durch das Aufforsten mit schnell wachsenden
Monokulturwäldern ihre Klimabilanz rechnerisch verbessern
wollen. Mittlerweile arbeitet eine eigene Expertengruppe der CBD zu
diesem Thema, und es gibt eine gemeinsame Liaisongruppe der
Konventionssekretariate.
31 Die Zusammenstellung der Weiterentwicklung
stützt sich fast ausschließlich auf Primärquellen
wie die jeweiligen Dokumente der Vertragsstaatenkonferenzen oder
untergeordneter Gremien, sowie auf verschiedene Ausgaben des Earth
Negotiation Bulletin (ENB). Diese vom International Institute for
Sustainable Development (IISD) herausgegebenen
Informationsblätter fassen die wichtigsten Argumente der
Verhandlungen zusammen; siehe ENB Vol. 9 (http://www.iisd.ca/biodiv
10.03.02).
32 Siehe http://www.biodiv.org/decisions.
33 Dieser Einigung ging eine kontroverse Diskussion
zwischen Industrie- und Entwicklungsländern voraus.
Während die Industrieländer betonten, dass durch die
Nutzung von GEF als einer bestehenden Institution Geld gespart
werden könnte, verurteilten die Entwicklungsländer GEF
als eine undemokratische Institution, in der sie keine direkte
Mitsprache hatten. Als mit der GEF-Reform 1994 Entscheidungen
über die Mittelvergabe nicht mehr durch die Weltbank (in der
die Industrieländer die Stimmmehrheit haben), sondern durch
den neu eingesetzten GEF-Rat gefällt wurden (in dem 16
Entwicklungs- und 14 Industrieländer sitzen sowie zwei Sitze
für die osteuropäischen Staaten reserviert sind),
stimmten auch die Entwicklungsländer zu, GEF als Mechanismus
einzusetzen (Heins und Brühl 1995: 122ff.).
34 S. Decision V/11.
35 S. Artikel 15(1) CBD.
36 S. Artikel 15(3) CBD.
37 S. Artikel 16, 17, 18 und 19 CBD.
38 Zwei häufig genannte Beispiele für
Biopiraterie sind Produkte vom Neem-Baum und Basmati-Reis.
39 S. Decision V/26.
40 S. UNEP/CBD/COP/6/6.
41 Brasilien, China, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador,
Indien, Indonesien, Kenia, Mexiko, Peru, Südafrika und
Venezuela.
42 S.
http://www.semarnat.gob.mx/internacionales/reunion/doc/CAN
CUN-DECLARATION.doc.
43 Der Wortlaut der deutschen Übersetzung in der
CBD von „Indigenous and Tribal Peoples“ ist
„eingeborene und ortsansässige Gemeinschaften“. Da
er von den Betroffenen als diskriminierend empfunden wird, wird
hier der Begriff „lokale und indigene Gemeinschaften“
verwendet.
44 Siehe auch 10(c), 17(2), 18(4) und 19 sowie die
Präambel der CBD.
45 Siehe hierzu auch Brühl und Kulessa (1998) sowie
Löffler (2001).
|