7.3.3.2 Europäische
Anstrengungen in der Biodiversitätspolitik
Die
Europäische Union (EU) hat schon 1998 eine
Gemeinschaftsstrategie zur biologischen Vielfalt beschlossen. Diese
Gemeinschaftsstrategie ist Bestandteil des 5.Umweltaktionsprogramms
und setzt einen allgemeinen politischen Rahmen.46 Demnach sind vier Themen von besonderer
Bedeutung: Schutz und nachhaltige Nutzung der Biodiversität,
Vorteilsausgleich, Identifizierung und Monitoring der biologischen
Vielfalt inklusive Wissenschaftsaustausch sowie
Öffentlichkeitsarbeit und Erziehung. Ergänzt und
konkretisiert wird die Strategie durch sektorale Aktionspläne.
Diese sind seit März 2001 für die Landwirtschaft,
Fischerei, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie
Erhaltung natürlicher Ressourcen erstellt worden. Hierin sind
jeweils Bestandsaufnahmen und künftig zu ergreifende Schritte
in Form von konkreten Aufgaben benannt. Die Durchführung der
Aktionspläne soll künftig überwacht werden, wobei
die Indikatoren hierfür noch nicht festgelegt sind. Die
Entwicklung und Implementierung der Strategie und der
Aktionspläne sind Bestandteile der europäischen
Bestrebungen zur Etablierung von nachhaltiger Entwicklung und sind
auch in die beim Göteburger Gipfel (2001)verabschiedete
Nachhaltigkeitsstrategie eingeflossen. Im sechs ten
Umweltaktionsprogramm wurde Biodiversität zudem als wichtiges
Thema identifiziert. Seit dem 08. Juni 2000 verfügt die EU
auch über einen europäischen Clearing House Mechanismus,
der Informationen verteilen und die Kommunikation verbessern
soll.
Darüber
hinaus ist der Naturschutz, wie auch in Deutschland, ein wichtiger
Bestandteil bei der Umsetzung der CBD. Mit der Richtlinie des
Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen47 vom
21.05.1992 soll die Biodiversität geschützt werden.
Hierzu sind Regelungen zum Artenschutz – wie Fangverbot und
Handelsuntersagung – zu erlassen und es sind Schutzgebiete
einzurichten. Die EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, ein
kohärentes Netzwerk von Schutzgebieten aufzubauen, in das auch
die Schutzgebiete ein zubeziehen sind, die nach der
Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
über die Erhaltung wildlebender Vogelarten48 vom 02.04.1979 eingerichtet wurden.
Das neue europäische Netzwerk unter dem Namen „Natura
2000“ soll circa 15 Prozent der Landesfläche unter
Schutz stellen.
Die deutschen
Bundesländer waren aufgefordert, Schutzgebiete auszuweisen.
Dem kamen sie nur sehr zögerlich nach und haben erst rund ein
Drittel der Gebiete benannt und zudem die Fristen zur Benennung
verstreichen lassen. Die Europäische Kommission mahnt seit
1996, dass Deutschland seinen europäischen Verpflichtungen
nicht nachkommt und hat nach mehreren Briefwechseln mit der
Bundesregierung 1998 den Europäischen Gerichtshof angerufen.
Dieser stellte am 11. September 2001 fest, dass Deutschland seiner
Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen ist.
46 Mitteilung KOM (1998) 42.
47 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH), 92/43.
48 EG-Vogelschutzrichtlinie, 79/409/EWG.
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