*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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   7.3.3.2    Europäische Anstrengungen in der Biodiversitätspolitik

Die Europäische Union (EU) hat schon 1998 eine Gemeinschaftsstrategie zur biologischen Vielfalt beschlossen. Diese Gemeinschaftsstrategie ist Bestandteil des 5.Umweltaktionsprogramms und setzt einen allgemeinen politischen Rahmen.46 Demnach sind vier Themen von besonderer Bedeutung: Schutz und nachhaltige Nutzung der Biodiversität, Vorteilsausgleich, Identifizierung und Monitoring der biologischen Vielfalt inklusive Wissenschaftsaustausch sowie Öffentlichkeitsarbeit und Erziehung. Ergänzt und konkretisiert wird die Strategie durch sektorale Aktionspläne. Diese sind seit März 2001 für die Landwirtschaft, Fischerei, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie Erhaltung natürlicher Ressourcen erstellt worden. Hierin sind jeweils Bestandsaufnahmen und künftig zu ergreifende Schritte in Form von konkreten Aufgaben benannt. Die Durchführung der Aktionspläne soll künftig überwacht werden, wobei die Indikatoren hierfür noch nicht festgelegt sind. Die Entwicklung und Implementierung der Strategie und der Aktionspläne sind Bestandteile der europäischen Bestrebungen zur Etablierung von nachhaltiger Entwicklung und sind auch in die beim Göteburger Gipfel (2001)verabschiedete Nachhaltigkeitsstrategie eingeflossen. Im sechs­ ten Umweltaktionsprogramm wurde Biodiversität zudem als wichtiges Thema identifiziert. Seit dem 08. Juni 2000 verfügt die EU auch über einen europäischen Clearing House Mechanismus, der Informationen verteilen und die Kommunikation verbessern soll.

Darüber hinaus ist der Naturschutz, wie auch in Deutschland, ein wichtiger Bestandteil bei der Umsetzung der CBD. Mit der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen47 vom 21.05.1992 soll die Biodiversität geschützt werden. Hierzu sind Regelungen zum Artenschutz – wie Fangverbot und Handelsuntersagung – zu erlassen und es sind Schutzgebiete einzurichten. Die EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, ein kohärentes Netzwerk von Schutzgebieten aufzubauen, in das auch die Schutzgebiete ein­ zubeziehen sind, die nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Erhaltung wildlebender Vogelarten48 vom 02.04.1979 eingerichtet wurden. Das neue europäische Netzwerk unter dem Namen „Natura 2000“ soll circa 15 Prozent der Landesfläche unter Schutz stellen.

Die deutschen Bundesländer waren aufgefordert, Schutzgebiete auszuweisen. Dem kamen sie nur sehr zögerlich nach und haben erst rund ein Drittel der Gebiete benannt und zudem die Fristen zur Benennung verstreichen lassen. Die Europäische Kommission mahnt seit 1996, dass Deutschland seinen europäischen Verpflichtungen nicht nachkommt und hat nach mehreren Briefwechseln mit der Bundesregierung 1998 den Europäischen Gerichtshof angerufen. Dieser stellte am 11. September 2001 fest, dass Deutschland seiner Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen ist.



46 Mitteilung KOM (1998) 42.

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47 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH), 92/43.

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48 EG-Vogelschutzrichtlinie, 79/409/EWG.

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