Recht. Die gesetzlichen Anforderungen an die Ausführlichkeit bei der Tatbestandsdarstellung und Entscheidungsbegründung in den Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz sollen gesenkt und dadurch die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte entlastet werden. Dafür hat sich der Rechtsausschuss in seiner Sitzung am 15. Dezember ausgesprochen. Der Ausschuss nahm mit den Stimmen aller Fraktionen den entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates (15/2252) an.
Bisher, so die Länderkammer, müsse der Akteninhalt zum Teil seitenweise wörtlich wiedergegeben werden, was die Eingangsgerichte in erheblichem Umfang mit aufwändiger, aber vermeidbarer Arbeit belaste, da der Aufwand für die Abfassung der erstinstanzlichen Beschlüsse in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehe. Deshalb soll es den Strafvollstreckungskammern in Zukunft möglich sein, in weitem Umfang mit Bezugnahme auf konkret zu benennende Aktenbestandteile zu arbeiten. Der Ausschuss fügte auf Antrag der Koalitionsfraktionen in seine Entscheidung ein, dass die Schriftstücke in den Gerichtsakten, auf die verwiesen werde, nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen seien.