Gesundheit und Soziale Sicherung. Die geplante Änderung des RSA-Zahlungsverfahrens führt zu erheblichen Liquiditätsbelastungen der Krankenkassen. Das betonten in einer Anhörung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung die Vertreter der Spitzenverbände der Krankenkassen. Grundlage war dabei der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (15/4228).
Dieser sieht vor, das Zahlungsverfahren im Risikostrukturausgleich im Falle von Liquiditätsengpässen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf den 18. Kalendertag des Monats zu verlegen, um so die Durchführung des Verfahrens ohne Inanspruchnahme der Bundesgarantie zu gewährleisten.
Die Krankenkassen sehen darin einen überflüssigen "Verschiebebahnhof" von der Renten- zur Krankenversicherung, die zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung gehe. Die BfA hingegen sieht in der Maßnahme "ein geeignetes Mittel, um die Zahlung der fälligen Beiträge zu gewährleisten".
Auf Fragen der CDU/CSU-Fraktion nach Liquiditätsengpässen bei den Krankenkassen führte ein Vertreter der AOK aus, für die AOK sei ein Liquiditätsengpass von insgesamt 1 Milliarde Euro zu verzeichnen. Viele Kassen hätten ihren Kreditrahmen überschritten und seien an "Ohnmachtsgrenze" gestoßen. Ob dies jedoch zwangsläufig Erhöhungen der Beitragssätze bedeute, könne nicht beantwortet werden. Einige Krankenkassen versuchten bereits, ihre Liquidität durch "Vorgänge jenseits der Rechtsordnung" wiederzuerlangen. Auf Nachfrage der SPD-Fraktion bestätigten Vertreter des Verbands der Deutschen Rentenversicherungsträger und der BfA, dass es möglich und notwendig sei, das Arbeitslosengeld II weiter zu zahlen, wenn dessen Bezieher an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation teilnimmt und Anspruch auf Übergangsgeld hat. Da das Arbeitslosengeld II im voraus, das Übergangsgeld aber rückwirkend gezahlt werde, bestehe sonst die Gefahr, "dass Übergangsgeldberechtigte kurzzeitig ohne finanzielle Mittel dastehen würden". Der zuständige Rentenversicherungsträger solle die verauslagten Leistungen dann in Form einer Pauschale erstatten.
Der Entwurf des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes sieht auch vor, den Patienten die Weiternutzung ihrer elektronischen Gesundheitskarte im Falle eines Krankenkassenwechsels zu ermöglichen. Dazu äußerten sich Vertreter der Spitzenverbände der Krankenkassen jedoch skeptisch. Eine solche Weiternutzung setze voraus, dass die kassenspezifischen Informationen von der Karte entfernt werden müssten. Dies würde deren Haltbarkeit einschränken - eine Weiterverwendung sei daher aus technischen Gründen nicht möglich.
Generell begrüßten die Vertreter aller Verbände jedoch die Bestrebungen der Bundesregierung, durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz die Wirtschaftlichkeit der Sozialversicherungsträger zu fördern und unnötige Bürokratie abzubauen.