Drittes und Viertes Eisenbahngesetz beschlossen
Verkehr und Bauwesen. Als eine "grundlegende Weichenstellung" für das Eisenbahnwesen in Deutschland haben alle Fraktionen eine gesetzliche Regelung bewertet, die die Grundlage für einen diskriminierungsfreien Zugang und für fairen Wettbewerb im Schienennetzverkehr schaffen soll. Der Bundestag hat am 3. Dezember ein entsprechendes Drittes Gesetz der Bundesregierung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften ( 15/3280) in geänderter Fassung mit den Stimmen der Koalition verabschiedet. Mit ihm soll nationales an EU-Recht angepasst werden. Eine themengleiche Gesetzesinitiative der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ( 15/2743) wurde für erledigt erklärt. Ohne Mehrheit blieb ein Entschließungsantrag der Opposition. Zudem wurde das vierte Eisenbahngesetz ( 15/3932) in geänderter Fassung verabschiedet.
Auf Grundlage des Dritten Eisenbahngesetzes können künftig private Anbieter Teile des Schienennetzes pachten und in Konkurrenz zur Deutschen Bahn AG (DB AG) Verkehrsbeförderung anbieten. Kontrolliert wird die Vergabe der Trassen durch eine beim Eisenbahn-Bundesamt angesiedelte, weisungsunabhängige Trassenagentur. Umstritten war bei den Ausschussberatungen die Frage, ob mit der geplanten Einrichtung einer unabhängigen Trassenagentur, die nur über den Zugang zum Schienennetz und das Wegeentgelt wacht, Bahntrassen aber nicht selbst zuteilt, EU-Vorgaben ausreichend umgesetzt werden. Letztlich verbleibt die Trassenvergabe damit in den Händen einer Tochtergesellschaft der DB AG. Aus Sicht der Union wird das Gesetz den EU-Vorgaben nicht gerecht und könnte vor dem Europäischen Gerichtshof angefochten werde. Die Fraktion bedauerte, dass die Chance für eine Atempause in der Diskussion um eine Trennung von Netz und Betrieb vertan wurde: "Die Deutsche Bahn AG hätte zeigen können, dass es ihr mit dem Wettbewerb durchaus ernst ist." In dem Entschließungsantrag tritt sie zusammen mit der FDP dafür ein, dass die Trassenagentur auch für die Vergabe von Schienenwegen und die Feststetzung der Preise für die Pacht zuständig sein soll. Für Bündnis 90/Die Grünen blieb bei den Beratungen die Frage der EU-Konformität letztlich offen. Die Fraktion machte deutlich, dass sie sich weiter gehende Befugnisse der Trassenagentur gewünscht hätte. Zu den Neuerungen sagten die Bündnisgrünen, die Trassenpreise würden auf die Höhe der tatsächlichen Kosten für den Netzbetreiber begrenzt. Damit würden überhöhte Monopolgewinne faktisch ausgeschlossen. Nach Ansicht der FDP kommt auch mit dem Gesetz kein Wettbewerb auf den Schienenwegen zustande. Sie spricht sich dafür aus, dass der Zuständigkeitsbereich der Trassenagentur um die Genehmigung des Jahresfahrplans sowie des Wegeentgelts erweitert wird.
Demgegenüber bestritt die SPD, dass das Gesetz nicht EU-konform ist. Die EU-Richtlinie fordere keine organisatorische Trennung von Netz und Betrieb. Sie unterstrich, dass bei Annahme des Gesetzes erstmals unternehmensübergreifend Fahrplaninformationen bereitgestellt werden müssten. Zudem seien Schienenwege so zu verpachten, dass geleistete Investitionen nicht zurückzuzahlen seien. Auch könne die Trassen-agentur bei der Festsetzung von Fahrpreisen Einspruch erheben und müsse einen jährlichen Bericht zu Fortschritten beim Wettbewerb auf der Schiene vorlegen.
Auch beim Vierten Eisenbahngesetz ( 15/3932), mit dem die Regierung das Allgemeine Eisenbahngesetz novelliert hat, geht es um das Aufgabenfeld einer beim Eisenbahn-Bundesamt angesiedelten weisungsunabhängigen Stelle. Diese soll im Genehmigungsverfahren von Gleisanlagen, Fahrzeugen oder anderen strukturellen Teilsystemen mitwirken. Der Leiter der Stelle sei vom Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes in Absprache mit dem Bundesverkehrsministerium zu bestellen. Das Aufgabenspektrum umfasst die Aufsicht bei Erstgenehmigungen sowie Genehmigungen nach dem Umbau von Infrastruktur, für Fahrzeuge und andere strukturelle Teilsysteme im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem.