Gremien des Deutschen Bundestages
Neben den ständigen Ausschüssen setzt der Deutsche Bundestag in jeder Wahlperiode eine Reihe von Gremien, Ausschüssen, Verwaltungs- und Beiräten ein, mit denen die Parlamentarier verschiedene, zum Teil gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllen können. Der 16. Bundestag hat dies in der letzten Sitzungswoche des Jahres am 14. und 15. Dezember 2005 erneut getan. In der Reihenfolge ihrer Einsetzung werden die unterschiedlichen Gremien hier vorgestellt:
Parlamentarisches Kontrollgremium
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), Militärischer Abschirmdienst (MAD) und Bundesnachrichtendienst (BND) sind Nachrichtendienste des Bundes. Auf Grund ihrer Tätigkeit legen die Dienste in der Regel nicht öffentlich Rechenschaft ab. Die Bundesregierung ist deshalb verpflichtet, dem Parlamentarischen Kontrollgremium über die allgemeine Tätigkeit und besondere Vorgänge in den Nachrichtendiensten zu berichten. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist somit eine von mehreren Kontrollinstanzen der Nachrichtendienste. Das Kontrollgremium besteht aus neun Mitgliedern.
Gremium gemäß §4a des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes
Das Gremium befasst sich mit Fragen der Kreditfinanzierung des Bundes. Das Gremium wird vom Bundesminister der Finanzen über das Kreditmanagement des Bundes unterrichtet. Die neun Mitglieder dieses Gremiums gehören alle dem Haushaltsausschuss an.
Vertrauensgremium gemäß §10a Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung
"Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag und den Bundesrat über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung." (§10a Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung)
Die neun Mitglieder des Gremiums sollen unter anderem die Wirtschaftspläne des Bundesnachrichtendienstes, des Verfassungsschutzes und des militärischen Abschirmdienstes genehmigen. Es unterrichtet ferner den Bundesrechnungshof über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnungen dieser Wirtschaftspläne.
Gremium gemäß Artikel 13, Absatz 6 des Grundgesetzes
Zur effektiveren Bekämpfung der Organisierten
Kriminalität wurde im Jahr 1998 der Artikel 13 des
Grundgesetzes geändert. Die Änderung ermöglicht das
Abhören von Wohnungen mit technischen Mitteln
(umgangssprachlich "Lauschangriff").
Ist durch bestimmte Tatsachen ein Verdacht begründet, dass
"jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere
Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf
Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen
Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich
vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung
des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig
erschwert oder aussichtslos wäre." So bestimmt es Artikel 13
des Grundgesetzes im 3. Absatz.
Auf Grund des Eingriffs in die Grundrechte kontrolliert dieses
Gremium die Abhöreinsätze.
Gremium gemäß §23c Absatz 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollkriminalamt verfolgt u.a. Straftaten gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz oder das Außenwirtschaftsgesetz. In Einzelfällen kann es dazu das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis einschränken. Es bedarf allerdings einer gerichtlichen Anordnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Diese Einschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses erfordert die Kontrolle durch dieses spezielle parlamentarische Gremium.
"Gremien des Deutschen Bundestages" Teil II
"Gremien des Deutschen Bundestages" Teil III