Gremien des Deutschen Bundestages
Neben den ständigen Ausschüssen setzt der Deutsche Bundestag in jeder Wahlperiode eine Reihe von Gremien, Ausschüssen, Verwaltungs- und Beiräten ein, mit denen die Parlamentarier verschiedene, zum Teil gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllen können. Der 16. Bundestag hat dies in der letzten Sitzungswoche des Jahres am 14. und 15. Dezember 2005 erneut getan. In der Reihenfolge ihrer Einsetzung werden die unterschiedlichen Gremien hier vorgestellt:
Ausschuss nach Artikel 77, Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)
Der Vermittlungsausschuss vermittelt bei gesetzgeberischen Konflikten zwischen Bundesrat und Bundestag. Der Ausschuss berät erst, nachdem er von einem der beiden Verfassungsorgane angerufen wurde. Der Vermittlungsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern des Bundesrates und ebenso vielen des Bundestages, die entsprechend der Fraktionsstärken benannt werden. Seine Aufgabe liegt darin, einen Konsens zwischen Bundestag und Bundesrat zu finden, wenn vom Bundestag beschlossene Gesetze im Bundesrat keine Mehrheit finden. Neben Bundestag und Bundesrat kann auch die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen.
Richterwahlausschuss gemäß §5 des Richterwahlgesetzes
Der Richterwahlausschuss entscheidet zusammen mit dem für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesministerium über die Besetzung der Richterposten an den obersten Gerichtshöfen des Bundes. Auch dieser Ausschuss wird je zur Hälfte vom Bundesrat und Bundestag berufen. Die 16 vom Bundestag berufenen Mitglieder müssen nicht Abgeordnete des Bundestages selbst sein.
Wahlausschuss gemäß §6, Absatz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Dieser Wahlausschuss wählt die Richter und Richterinnen des
Bundesverfassungsgerichts.
Auszug aus §6, Absatz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht:
"Der Bundestag wählt nach den Regeln der
Verhältniswahl einen Wahlausschuss für die Richter des
Bundesverfassungsgerichts, der aus zwölf Mitgliedern des
Bundestages besteht. Jede Fraktion kann einen Vorschlag einbringen.
[...]"
Für die Wahl einer Richterin oder eines Richters ist die
Zweidrittelmehrheit des Wahlausschusses erforderlich.
Gemeinsamer Ausschuss gemäß Artikel 53a des Grundgesetzes
Der Gemeinsame Ausschuss ist in Friedenszeiten ein fast funktionsloses Verfassungsorgan. Dieser Ausschuss wird nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall aktiv, falls der Bundestag nicht mehr zusammentreten kann. Beim Gemeinsamen Ausschuss handelt sich also um ein den Bundestag und den Bundesrat ersetzendes Notparlament. Er setzt sich aus 16 Ländervertretern und 32 Mitgliedern des Bundestages zusammen. Er entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder.
Wahlprüfungsausschuss gemäß §3 Abs.2 des Wahlprüfungsgesetzes
Demokratische Wahlen sind die Grundlage für den Deutschen Bundestag. Wahlen haben deshalb nach der Bundeswahlordnung abzulaufen. Wird der Einspruch erhoben, die Wahlen seien nicht ordnungsgemäß verlaufen, wird der Wahlprüfungsausschuss aktiv. Einspruch kann jeder Wahlberechtigte, jede Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft jeder Landeswahlleiter, der Bundeswahleiter und der Präsident des Bundestages einlegen. Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern.
"Gremien des Deutschen Bundestages" Teil I
"Gremien des Deutschen Bundestages" Teil III