Betreuungsrecht: Befragung Dritter nur mit Einverständnis des Betroffenen
Berlin: (hib/BOB) Bei der Befragung anderer Personen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines vom betreuungsgerichtlichen Verfahren betroffenen Menschen handelt es sich um einen "erheblichen Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung". Die Bundesregierung stimmt in ihrer Antwort ( 16/3576) insofern der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu. Die Abgeordneten hatten in einer Kleinen Anfrage ( 16/3358) das Betreuungsbehördengesetz thematisiert. Die Regierung führt weiter aus, soweit das Recht des Bundeslandes eine entsprechende Befugnis zur Befragung Dritter enthalte, dürfe die Betreuungsbehörde den Sachverhalt bei Dritten nur mit Einwilligung des Betroffenen aufklären. Verweigert der Betroffene die Einwilligung, habe das Gericht den Sachverhalt mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln selbst aufzuklären. An dieser Rechtslage ändere sich nach dem Entwurf des Bundesrates zum Betreuungsbehördengesetz nichts. Im Übrigen sei eine staatliche Fürsorge gegen den frei gebildeten Willen des Betroffenen unzulässig.
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