Altersteilzeitverordnung für Beamte ändern
Berlin: (hib/MIK) Der pauschale Abzug der Kirchensteuer bei den Altersteilzeitbezügen der Beamten soll gestrichen werden. Dafür hat sich der Petitionsausschuss am Mittwochmorgen eingesetzt und die zugrundeliegende Eingabe einvernehmlich an die Bundesregierung "zur Erwägung" überwiesen sowie den Landesvolksvertretungen zugeleitet.
Der Petent, Beamter in Altersteilzeit, beanstandet, dass bei der Festsetzung des Altersteilzeitzuschlages eine pauschale Kirchensteuer in Höhe von acht Prozent der Lohnsteuer abgezogen wird, obwohl er nachweislich keiner Kirche angehört. Eine derartige Pauschale werde bei entsprechenden Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienst nicht abgezogen. Da dies ungerecht sei, hält der Ausschuss eine Änderung der für die Beamten geltenden Altersteilzeitverordnung für sinnvoll, da kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Beamten und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu erkennen sei.
In der Begründung für den Abzug der Kirchensteuerpauschale weist die Regierung einerseits auf Änderungen im Sozialgesetzbuch im Jahr 2005 hin; maßgeblich sei aber andererseits auch ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1994. In dieser Entscheidung habe das Gericht ausgeführt, dass eine pauschale Kirchensteuer als Entgeltabzug bei der Leistungsberechnung nur solange berücksichtigt werden könne, wie davon ausgegangen werden könne, dass eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern einer Kirchensteuer erhebenden Kirche angehöre. Nach einer Auswertung der Lohn- und Einkommenssteuerstatistik des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2003 sei diese Voraussetzung jedoch nicht mehr "zweifelsfrei" gegeben. Für die Mitglieder des Petitionsausschusses ist nicht nachvollziehbar, weshalb Änderungen der Sach- und Rechtslage zwar finanzielle Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, nicht aber auch auf die Beamten haben soll. Eine derartige Ungleichbehandlung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund gegeben sei. Anderenfalls liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes vor.
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