Keine Leistungskürzung bei Krankenhausaufenthalt
Berlin: (hib/BPI) Gegen die Kürzung der Regelleistungen des Arbeitslosengeldes II (ALG II) im Falle eines Krakenhausaufenthaltes hat sich der Petitionsausschuss ausgesprochen. Daher beschloss er am Mittwochmorgen einstimmig, die zugrundeliegende Eingabe dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) "zur Erwägung" zu überweisen.
In der vom Petitionsausschuss eingeleiteten parlamentarischen Prüfung stellte das BMAS fest, dass die Grundsicherung für Arbeitssuchende eine staatliche, bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung sei. In der derzeitigen Praxis gehe die Verwaltung davon aus, dass während eines stationären Aufenthaltes die Verpflegung als Sachleistung zu berücksichtigen sei. Sachleistungen jedoch seien zur Berechnung des ALG II als Einkommen anzurechnen. Diese Anrechnung würde im Falle der bereitgestellten Verpflegung während des Aufenthaltes im Krankenhaus zu einer Minderung der Regelleistungen um einen Betrag führen, der wesentlich über dem nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelten Wert für Nährung, Getränke und Tabakwaren liege und daher zu einer unverhältnismäßig hohen Kürzung der Regelleistungen führen würde. Deshalb sei im Oktober 2004 festgelegt worden, bereitgestellte Verpflegung nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sondern lediglich die Regelleistung im Umfang der bereitgestellten Verpflegung, maximal um 35 Prozent, zu mindern.
Nach Überzeugung des Petitionsausschusses entspricht diese Verwaltungspraxis nicht der geltenden Rechtslage, da es der Arbeitsverwaltung zur Kürzung der Regelleistungen an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlt. Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) enthalte keine Ermächtigungsgrundlage zur Kürzung der Regelleistungen bei vorübergehender stationärer Aufnahme in ein Krankenhaus. Dem SGB II liege zur Gleichbehandlung der Hilfebedürftigen und zur Verwaltungsvereinfachung eine Pauschalisierung der Regelleistungen zugrunde. Der Leistungsträger sei daher nicht berechtigt, die Leistung abzusenken, wenn ausnahmsweise einmal ein Teilbedarf nur in reduzierter Höhe anfalle. Das Prinzip der Pauschalisierung bestehe gerade darin, derartige Besonderheiten des Einzelfalles auszublenden, so die Abgeordneten.
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