Inneres. Für die Leitungsebenen bei Regierungspräsidien und anderen Verwaltungsbehörden der Mittelinstanz sollen im Bundesrecht neue Höchststufen festgelegt werden. Der Bundesrat hat dazu einen Gesetzentwurf ( 16/1033) vorgelegt. Danach soll der Leiter der Behörde künftig eine Höchstbesoldung nach B8 erhalten können, sein Stellvertreter nach B5. Für Abteilungsleiter oder Stellvertreter soll die Höchstbemessung bei B3 beziehungsweise nach B2 des Bundesbesoldungsgesetzes erreicht sein. Der Bundesrat führt an, die Aufgabenstellung und Größe von Regierungspräsidien oder anderer Verwaltungen habe sich in den Ländern "weit auseinander entwickelt", damit werde die aktuelle Einstufung einer funktionsgerechten Besoldung in einzelnen Ländern nicht mehr gerecht.
Die Bundesregierung erklärt in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf, sie verschließe sich grundsätzlich nicht dem Ziel der Länder nach mehr Eigenständigkeit und Eigenverantwortung im Bezahlungsgefüge. Notwendige rechtliche Kompetenzregelungen sollten nach der gemeinsamen Initiative von Bund und Ländern zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung vollständig auf die Länder übertragen werden. Diesem Leitziel stehe der Gesetzentwurf jedoch entgegen. Angesichts der angestrebten föderalen Neuordnung sei die Gesetzesinitiative "entbehrlich".