Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Datenhandbuch > 6. Parlament und Regierung
Stand: 31.3.2010
Der Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland kann jederzeit im Deutschen Bundestag den Antrag stellen, ihm das Vertrauen auszusprechen. In Artikel 68 GG ist festgelegt, was geschehen kann, falls dieser Vertrauensantrag keine Mehrheit findet:
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Neben dieser Möglichkeit, einen Vertrauensantrag selbstständig nach Artikel 68 GG zu stellen, kann der Bundeskanzler auch den Vertrauensantrag mit einer Gesetzesvorlage verbinden (vgl. dazu Artikel 81 GG), doch ist dieser Fall bisher nicht vorgekommen. Jedoch ist bei der vierten Vertrauensfrage, die jemals ein Bundeskanzler stellte, ein Antrag der Bundesregierung mit der Vertrauensfrage verbunden worden.
Mit der Vertrauensfrage verfügt der Bundeskanzler über ein Instrument, das zu zweierlei Zwecken eingesetzt werden kann: „zur Stabilisierung seiner Macht oder zur Initiierung von Neuwahlen“1.
In der Geschichte des Deutschen Bundestages hat bisher fünf Mal ein Bundeskanzler die Vertrauensfrage nach Artikel 68 GG gestellt:
Die Ersuchen um die Vertrauensfragen 1972 und 1982 wurden im Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 6.15, dokumentiert. Für die Vertrauensfrage 2001 und 2005 vgl. die nachfolgenden Chroniken.
1 Hans-Peter Schneider und Wolfgang Zeh, Koalitionen, Kanzlerwahl und Kabinettsbildung, in: dies. (Hrsg.), Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, Berlin / New York 1989, S. 1297 – 1324, S. 1309.