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Der Bundestag übt mit europapolitischen Beschlüssen, so genannten Stellungnahmen, parlamentarische Kontrolle der Bundesregierung in EU- Angelegenheiten aus. Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes, präzisiert durch Paragraf 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union, legt legen fest, dass die Bundesregierung vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der EU dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss und dass die Bundesregierung die Stellungnahmen des Bundestages bei ihren Verhandlungen berücksichtigt.
Mitwirkung der Parlamentsausschüsse
Das Plenum gibt regelmäßig nach vorheriger Beratung in den zuständigen Parlamentsausschüssen auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung eine Stellungnahme ab. In Ausnahmefällen kann der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuss) "plenarersetzend" einen Beschluss fassen.
Politische Bindung der Bundesregierung
Mit der Stellungnahme gibt der Bundestag der Bundesregierung inhaltliche Positionen vor, deren Umsetzung im Rahmen der Verhandlungs- und Entscheidungsprozesse im Rat erwartet wird. Dazu ist die Bundesregierung jedoch nicht immer in der Lage. Die Gründe können unterschiedlicher Art sein: Möglicherweise kann sie sich in dem auf Kompromiss angelegten Verhandlungsprozess gegenüber ihren Partnern aus den anderen Mitgliedstaaten nicht durchsetzen. Denkbar ist auch, dass nach Auffassung der Bundesregierung bei Befolgung der Bundestagsstellungnahme die integrationspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt würde. Schließlich kann die Bundesregierung - bei Geltung des Mehrheitsprinzips im Entscheidungsverfahren durchaus kein Einzelfall - schlichtweg überstimmt werden. In allen diesen Fällen hat die Bundesregierung eine Erklärungs- und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bundestag und den mit der Vorlage befassten Parlamentsausschüssen, warum die Auffassung des Parlaments in den Verhandlungen nicht durchgesetzt werden konnte.