7.4.4
Internationale Rahmenbedingungen
Während der nationale Flugverkehr in den
Treibhausgasreduktionszielen des Kioto-Protokolls einbezogen ist,
trifft dies für den internationalen Flugverkehr nicht zu
(ebenso übrigens für die internationale Seeschifffahrt).
Obwohl auf den Vertragsstaatenkonferenzen zur Klimarahmenkonvention
(UNFCCC) von verschiedenen Seiten immer wieder auf die erhebliche
Zunahme der Treibhausgasemissionen infolge des Wachstums des
internationalen Flugverkehrs hingewiesen wird, hat die
UN-Sonderorganisation für Zivilluftfahrt (ICAO, International
Civil Aviation Organisation), die sich laut Kioto-Protokoll um
dieses Thema kümmern soll64, bisher keine konkreten Vorschläge
vorgelegt und auch keine Beschlüsse gefasst, wie dieses
Problem anzugehen sei. Sie hat lediglich allgemeine Vorschläge
zu marktorientierten Instrumenten erarbeitet. Noch inaktiver zeigt
sich die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO,
International Maritime Organisation). Die staatliche Willensbildung
wird in der ICAO von den Interessen der Wirtschaft
(Fluggesellschaften, Flugzeugindustrie, Flughäfen etc.) sehr
stark beeinflusst, während der Zivilgesellschaft bis vor
kurzem jeglicher Zugang verwehrt wurde. Seit einigen Jahren sind
nun Umweltverbände in sehr bescheidenem Maße in
ICAO-Gremien zugelassen.
Während die Europäische Union die
Arbeit zu methodischen Fragen einschließlich der Allokation
der Emissionen befürwortet, lehnen die USA und die
OPEC-Staaten – basierend auf einer Überinterpretation
von Artikel 2 Abs. 2 Kioto-Protokoll – die weitere Behandlung
des Themas im Rahmen der UNFCCC derzeit grundsätzlich ab.
Aufgrund geringer Fortschritte auf dieser Ebene wurde vom WBGU im
Vorfeld des UN-Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung in
Johannesburg („Rio + 10“) die Einführung von
Entgelten für die Nutzung des Luftraums und der Meere
vorgeschlagen (WBGU 2002a: 6ff., vgl. auch
Kasten 7-7in Kapitel 7.6),mit deren
Aufkommen Belange der internationalen Umwelt- und
Entwicklungs politik unterstützt werden sollen.
64 „Die in Anlage I aufgeführten
Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen um eine Begrenzung
oder Reduktion der Emissionen von nicht durch das Montrealer
Protokoll geregelten Treibhausgasen aus dem Luftverkehr und der
Seeschifffahrt im Rahmen der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation beziehungsweise der Internationalen
Seeschifffahrt-Organisation fort“ (Artikel 2, Abs. 2,
Kioto-Protokoll).
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