*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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7.2.2.3    Märkte und Handel13

In Abhängigkeit von Entwicklungsstand, Offenheit der Wirtschaft und Intensität der außenwirtschaftlichen Beziehungen, der landwirtschaftlichen Produktionsstruktur, insbesondere ihrer Exportorientierung und der rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen wirkt die Globalisierung direkt auf die Landwirtschaft ein oder beeinflusst sie indirekt im vor- und nachgelagerten Bereich (BMZ 2000: 6). Insgesamt sind die Entwicklungsländer in den internationalen Handel mit landwirtschaftlichen    Erzeugnissen (einschließlich Forstprodukte) stärker integriert als in den Welthandel insgesamt14 (BMZ 2000: 6). Gleichzeitig kann festgestellt werden, dass der internationale Handel diverser Agrarprodukte von wenigen transnationalen Unternehmen „kontrolliert“ wird (s. Tabelle 7-2).

Die Liberalisierung der Märkte hat zwar in der Summe auch in den Entwicklungsländern dynamische Wachstums­ effekte mobilisiert (von Braun u.a. 1998: 129). Dies konnte jedoch nicht verhindern, dass die Einkommensschere zwischen Industrie- und Entwicklungsländern weiter auseinanderging. Darüber hinaus wirken sich die Globalisierungseffekte innerhalb der Gruppe der Entwicklungsländer sehr unterschiedlich aus. Nettoimportländer und insbesondere die LIFDCs (Low Income Food Deficit Countries) sind am stärksten negativ getroffen. Je unzureichender die agrarinfrastrukturellen Voraussetzungen eines Landes ausgestaltet sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass etwa steigende Weltmarktpreise für Getreide Produktionsanreize auslösen, die sich einkommenswirksam umsetzen. In der Regel ist jedoch die Elastizität der Inlandspreise in Bezug auf die Weltmarktpreise relativ gering (BMZ 2000a: 7). Insofern kommt dem Institutionen- (vg. Kapitel 2.2.4) und dem Infrastrukturausbau ländlicher Räume entscheidende Bedeutung zu.

Mit der so genannten Uruquay-Runde wurde die Landwirtschaft erstmals in das multilaterale Handelssystem einbezogen. Mit der Unterzeichnung der Schlussakte von Marrakesch (Marokko) am 15.4.1994 verpflichteten sich die Mitglieder des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), den Einfuhrschutz und die Stützungsmaßnahmen über einen Zeitraum von sechs Jahren (1995-2001) schrittweise zu verringern. Aufgrund der damals gewählten Bezugsgrößen (Ausgangstarifäquivalente) und der Möglichkeit der Erhebung von Zusatzzöllen (besondere Schutzklausel) konnten die EU und die USA ihre Verpflichtungen zum Abbau der Agrarprotektion ohne Mühe umsetzen und somit ihre Stellung im Markt absichern. Im Rahmen der Green Box16 und der Vorzugsbehandlung der Entwicklungsländer bei der internen Unterstützung (Special and Differential Treatment) steht ein gewisser Spielraum zur Umsetzung von Ernährungssicherungszielen zur Verfügung. Darunter fallen z. B. die Verbesserung der physischen Infrastruktur, der verbesserte Zugang zu landwirtschaftlichen Inputs (gegebenenfalls zu subventionierten Preisen), der Ausbau bzw. die Effektivierung des landwirtschaftlichen Beratungswesens und der verbesserte Zugang zu Krediten (insbesondere auch für Frauen) (Reichert 2001: 8). Dennoch kann festgestellt werden, dass der durch das Agreement on Agriculture (AoA) teilweise liberalisierte Agrarmarkt die Länder des Nordens privilegiert, und zwar indem es die Landwirtinnen und Landwirte der Südländer durch verstärkte Öffnung der Märkte von Entwicklungsländern in zunehmendem Maße dem Wettbewerb mit der subventionierten Landwirtschaft der nördlichen Staaten aussetzt. Insofern hat der Abbau von Zolltarifen und nichttarifären Handelshemmnissen zwar in der Tat bisher schon in vielen Entwicklungsländern durchgreifende Wirkung erzielt (Weltbank 2001). Gleichzeitig wurden jedoch Konzentrationsprozesse in Entwicklungsländern im agrarischen Bereich forciert, die die Armut im ländlichen Raum nicht gemindert haben (Justitia et Pax 2001) und keinen Beitrag zu Chancen- und Bedürfnisgerechtigkeit leisten konnten. Daran hat sich auch durch die WTO-Ministerkonferenz Ende 2001 in Doha grundsätzlich nichts geändert. Wenn auch durch den WTO-Streitschlichtungsmechanismus und den Willensbildungsprozess im Konsensverfahren für    die Entwicklungsländer Möglichkeiten bestehen, ihr Gewicht in die Verhandlungen einzubringen, so steht dem die insgesamt ungleich größere Verhandlungsmacht der Indus­ trieländer gegenüber (Wieczorek-Zeul 1999).

Um negativen Auswirkungen des globalen Handels mit Agrargütern für die Entwicklungsländer entgegenzutreten, stellten in Doha Entwicklungsländer die Idee einer Development-Box vor (s. Kasten 7-2). Nichtregierungsorganisationen unterstützen dieses Modell und schlagen zur Finanzierung vor, durch den Abbau von Agrarsubventionen eingesparte Mittel in diese Box einzuzahlen.



13 Auf „fair gehandelte“ Produkte wird in Kapitel 3.5.3.2.1 „Qualitätsoder Gütesiegel“ eingegangen.

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14 Auf die Entwicklungsländer entfallen 44 Prozent der Weltexporte landwirtschaftlicher Erzeugnisse, aber nur 35 Prozent der Weltimporte. Landwirtschaftliche Erzeugnisse tragen zu 14 Prozent an den Gesamtexporten und zu 11 Prozent an den Gesamtimporten bei (BMZ 2000: 6).

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16 Die „Green Box“ enthält erlaubte, handelsneutrale Stützungszahlungen, also Maßnahmen die keine oder nur geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Produktion haben (vgl. www.verbraucherministerium. de/aktuelles/wto/kap6.htm).

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Tabelle 7-2