Nach der EU-Osterweiterung
Wirtschaft und Arbeit. Mit Ausnahme von Malta und Zypern brauchen Personen aus den EU-Beitrittsstaaten auch nach dem 1. Mai eine Arbeitsgenehmigung. Aufgrund der Arbeitsmarktlage in Deutschland will die Bundesregierung von der im Beitrittsvertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit aufzuschieben. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 15/2378) hervor.
Abhängig von der Entwicklung am Arbeitsmarkt will die Regierung nach zwei Jahren darüber entscheiden, ob sie weiterhin von den Übergangsbestimmungen Gebrauch machen will. Weiter schreibt sie, die Arbeitserlaubnis von Staatsangehörigen aus den Beitrittsstaaten richte sich auch künftig nach den dafür vorgesehenen Verordnungen. Der Beitrittsvertrag sehe jedoch vor, dass Arbeitnehmer aus Mittel-, Ost- und Südeuropa bei der Neuzulassung der Beschäftigung Vorrang vor Arbeitskräften aus Drittstaaten bekommen. Laut Regierung erfordern die Bestimmungen des Beitrittsvertrages, die Regelungen des Arbeitsgenehmigungsrechts bis zu einer Neuregelung des Zuwanderungsgesetzes zu ergänzen und anzupassen.