Streit um Sicherheitsverwahrung
Über die Neuregelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung für besonders gefährliche Straftäter ist ein heftiger Streit zwischen dem Bund und einzelnen unionsgeführten Ländern entbrannt. Bayern, Thüringen und Niedersachsen legten im Bundesrat am Freitag einen Gesetzentwurf vor, der weiter geht als die am vergangenen Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossenen Pläne. Sie wollen erreichen, dass in mehr Fällen als von der Regierung vorgesehen die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann.
Die drei Länder bemängeln unter anderem, dass die nachträgliche Verwahrung nach den Plänen der Bundesregierung nur für Straftäter angeordnet werden kann, die wegen einer schweren Straftat mehr als vier Jahre Haft verbüßen. Die bayerische Justizministerin Beate Merk (CSU) plädierte dafür, diese Schwelle niedriger anzusetzen.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) warnte hingegen davor, über das Ziel hinauszuschießen. Das Bundesverfassungsgericht habe im Februar in seinem Urteil zu der Problematik enge Grenzen gezogen. Beide Seiten waren sich jedoch einig, dass rasches Handeln nötig sei, damit nach Ablauf der von den Verfassungsrichtern gesetzten Frist für eine Neuregelung am 30. September keine bereits Einsitzenden entlassen werden müssten.
Mit der seit Jahren umstrittenen nachträglichen Sicherungsverwahrung können Straftäter über die Haftzeit hinaus im Vollzug gehalten werden, auch wenn dies nicht bereits im Urteil angeordnet wurde. Das betrifft besonders Fälle, in denen sich die Gefährlichkeit der Gefangenen erst in der Haftzeit gezeigt hat.
Wegen Streitigkeiten in der rot-grünen Koalition war es in der Vergangenheit nicht zu einer Regelung über eine nachträgliche Sicherungsverwahrung im eigentlichen Sinn gekommen. Einige Länder hatten daraufhin im Alleingang entsprechende Gesetze erlassen, auf Grund derer derzeit vier Personen in Deutschland einsitzen. Das Verfassungsgericht hatte die Bestimmungen vor einem Monat jedoch für grundgesetzwidrig erklärt, weil die Länder für die Regelung der Sicherungsverwahrung nicht zuständig seien.