Änderung des Kartellrechts angenommen
Danach soll das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen für Zeitungsverlage in den Bereichen Anzeigen, Druck und Abonnementvertrieb nicht für solche Vereinbarungen gelten, die dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen zu verbessern und langfristig für mindestens eine der beteiligten Zeitungen die wirtschaftliche Grundlage zu sichern. Dabei dürfen an der Kooperation direkt nicht mehr als fünf Zeitungen beteiligt sind. Wenn es zu einer solchen Kooperation kommt, müssen die beteiligten Unternehmen dies zuvor bei der Kartellbehörde anmelden. Die Anmeldung muss Angaben zu Art und Umfang der geplanten Zusammenarbeit sowie zur Art des Geschäftsbetriebs der beteiligten Unternehmen umfassen.
Diese Neuregelung soll nach Ablauf von fünf Jahren auf ihre Praxistauglichkeit hin überprüft werden, wobei bis dahin realisierte Kooperationen nicht in Frage gestellt werden. Vom Tisch ist damit die ursprünglich von der Regierung geplante Altverleger-Regelung. Danach sollten Fusionen dann möglich werden, wenn dem bisherigen Verleger oder einem unabhängigen Dritten ein 25-prozentiges Mitspracherecht in einem für die Fusion vorgesehenen Verlag eingeräumt wird
Die Sozialdemokraten hatten im Ausschuss darauf verwiesen, dass weitere Elemente der Kartellrechtsnovelle wie die Bagatellklausel, nach der sich Zeitungsverlage mit bis zu 2 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Einschränkung zusammenschließen können, und die so genannte Aufgreifschwelle, wonach Zusammenschlüsse erst ab einer Umsatzschwelle von 50 Millionen Euro (bisher: 25 Millionen Euro) genehmigungspflichtig sind, gegenüber dem Regierungsentwurf unverändert geblieben seien. Im Übrigen wird durch das Gesetz das deutsche Kartellrecht an Vorgaben der Europäischen Union angepasst. Zentral ist dabei der Übergang vom bisherigen System der grundsätzlichen Anmelde- und Genehmigungspflicht für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in ein System der Legalausnahme. Danach gelten diese Vereinbarungen automatisch als freigestellt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die CDU/CSU hatte die Änderungen als "neues Modell" bewertet, das gründlich beraten werden müsse. Die "erfolgreiche" Pressefusionsregelung aus den 70er-Jahren werde ohne Not geopfert. Nicht einzusehen sei, weshalb man sich nicht auf Mittelstandskooperationen beschränkt habe. Im Plenum scheiterte die Union mit einem Entschließungsantrag ( 15/5053). Darin hatte sie unter anderem gefordert, dass Beteiligungen von Parteien an Presseverlagen eingeschränkt werden sollten, wenn die Publikationen nicht eindeutig als Parteipublikationen erkennbar sind. Jedenfalls sollten solche "wesentlichen" Beteiligungen im Impressum angegeben werden müssen, so die Union.
Die SPD hatte argumentiert, ein mittelständischer Zeitungsverlag habe nicht die Wahl, bundesweit mit anderen mittelständischen Verlagen zu kooperieren, sondern müsse regional zusammenarbeiten, auch mit einem Großverlag. Die Krise der Zeitungsverlage sei auch durch strukturelle Probleme hervorgerufen, etwa die Konkurrenz durch die elektronischen Medien. Die Fraktion sagte, sie habe angesichts der Haltung der Union nicht in direkte Gespräche mit ihr eintreten, sondern eine gute Grundlage für das erwartete Vermittlungsverfahren schaffen wollen. Die Bündnisgrünen nannten die Verteidigung der Meinungsvielfalt als "oberstes Anliegen" des Gesetzes.
Keine Mehrheit fanden im Plenum zwei Entschließungsanträge der FDP ( 15/5054, 15/5055). Darin hatte die Fraktion verlangt, einige Regelungen zu streichen und das deutsche Pressegrosso-Vertriebssystem zu sichern. Abgelehnt wurde auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses ( 15/3136) auch ein FDP-Antrag für einen "wirksamen Wettbewerbsschutz in Deutschland und Europa" ( 15/760).