Versorgungsausgleich auf neue Grundlage gestellt
Mit den Stimmen aller Fraktionen hat der Bundestag am 12. Februar eine Reform des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidungen beschlossen. Im Wesentlichen wird der bisherige Einmalausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung durch einen getrennten Versorgungsausgleich in jedem einzelnen System der Altersversorgung ersetzt.
In seiner abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung (
16/10144) hatte der Rechtsausschuss am Vortag
noch eine Reihe von Änderungen durchgesetzt (
16/11903). Künftig wird jeder
Versorgungsanspruch, den ein Ehepartner während der Ehezeit
erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den beiden
Eheleuten geteilt (so genannte interne Teilung).
Höhere Altersrenten für Frauen
Anrechte aus berufsständischen Versorgungswerken, aus der Beamtenversorgung des Bundes und aus der betrieblichen und privaten Vorsorge werden in dieses System der internen Teilung einbezogen. Damit können im Vergleich zur gegenwärtigen Situation vor allem geschiedene Frauen vielfach höhere Altersrenten erwarten, wie Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) betonte. Frauen verzichteten heute noch vielfach zugunsten der Kindererziehung auf Berufstätigkeit.
Die bisherige Regelung auf der Basis der so genannten
Barwertverordnung sei undurchsichtig gewesen und vom
Bundesgerichtshof als „verfassungswidrig wegen
Nichtverstehens“ bezeichnet worden.
Antragsrecht bei kurzer Ehedauer
Derzeit führt der Zwang, die Ansprüche „vergleichbar“ zu machen, dazu, dass die anrechte der betrieblichen Versorgung und der privaten Vorsorge nur teilweise und nur mit einem Teil ihres tatsächlichen Wertes ausgeglichen werden. Der rechtlich mögliche, schuldrechtliche Ausgleich im Versorgungsfall werde „selten genutzt“, so die Ministerin.
Ursprünglich war vorgesehen gewesen, dass ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren nicht mehr stattfindet, weil nur geringe Werte auszugleichen sind. Hier einigte sich der Rechtsausschuss darauf, dass die Ehepartner auch bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren einen Antrag auf Versorgungsausgleich stellen können.
Lebenspartnerschaften einbezogen
Die neue Regelung soll auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften angewendet werden. Wenn einerseits Unterhaltspflichten gegeben seien, müssten damit im Versorgungsausgleich auch entsprechende Rechte einhergehen, hieß es zur Begründung. Das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten.
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP), Ute Granold (CDU/CSU),
Jörn Wunderlich (Die Linke), Irmingard Schewe-Gerigk
(Bündnis 90/Die Grünen) und Christine Lambrecht (SPD)
lobten in der Debatte diese Reform, die einen langen Vorlauf hatte,
weil sie zu mehr „gerechter Teilhabe“ führe und
„stimmig“ sei.