Gesetzentwurf zur Anpassung des Untersuchungshaftrechts
Berlin: (hib/MEN) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vorgelegt ( 16/11644). Der Entwurf soll weitere Auswirkungen der Föderalismusreform umsetzen. Seit September 2006 haben die Bundesländer die alleinige Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Untersuchungshaftvollzugs; in Niedersachsen gilt bereits zum 1. Januar 2008 ein entsprechendes Gesetz. Allerdings kann der Bund weiterhin das gerichtliche Verfahren regeln. Dazu gehört laut Gesetzentwurf die Regelung der Untersuchungshaft selbst, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie angeordnet werden kann und ihrer Dauer. Außerdem umfasst seien Regelungen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sicherstellen sollen. Dazu gehören Beschränkungen des inhaftierten Beschuldigten, etwa beim Empfang von Besuch. Bislang existiert hier nur eine "rudimentäre" Generalklausel in der Strafprozessordnung, die durch die Untersuchungshaftvollzugsordnung - eine gemeinsame Verwaltungsanordnung der Länder -konkretisiert wird.
Der Entwurf sieht vor, dass die dort genannten Beschränkungen in den Gesetzeswortlaut des Paragrafen 119 Strafprozessordnung aufgenommen werden. Änderungen zur bisherigen Rechtslage seien damit aber nicht verbunden, heißt es in der Begründung. Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich laut Entwurf aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT). Sie hatten Anpassungen bei den Belehrungspflichten und beim Akteneinsichtsrecht zugunsten von Beschuldigten angemahnt.
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