Wahlberechtigte Deutsche im Ausland können wählen, wenn sie mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gewohnt haben. Sie müssen sich rechzeitig in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde eintragen lassen, was sie schriftlich beantragen. Das Formular ist im Internet abrufbar und liegt bei den Botschaften und Konsulaten bereit. Die Anträge müssen auf dem Formular spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag, also spätestens am 6. September 2009, bei der zuständigen Stelle in Deutschland eingehen. Nach ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten sie automatisch die für die Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen. Der Wahlbrief muss rechtzeitig zurückgesandt werden und spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen.
Deutsche, die während ihres Aufenthalts im Ausland weiterhin in Deutschland gemeldet sind, sind ohnehin in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich beantragen, telefonisch allerdings nicht.
Mit der Wahlbenachrichtigung wird jeder Wahlberechtigte auch auf die Möglichkeit der Briefwahl hingewiesen, auch für den Fall, dass er am Wahltag sich nicht an seinem Wohnort aufhält. Bevor ein Wahlberechtigter in den Urlaub fährt, kann er per Briefwahl oder persönlich in der Briefwahlstelle seiner Gemeinde werktags von 8 bis 18 Uhr schon vorher wählen.
Um in der neuen Gemeinde wählen zu können, muss ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis eingetragen sein und unter Umständen dazu einen Antrag stellen, je nachdem, wie viele Tage es noch bis zur Wahl sind. Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl am neuen Wohnort anmeldet, muss einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Eine Wahlbenachrichtigung erhält er dann allerdings nicht mehr. Bei der Anmeldung wird ihm sein Wahllokal mitgeteilt. Zieht er bis zum 35. Tag vor der Wahl, also bis zum 23. August 2009, in eine neue Gemeinde, wird er von Amts wegen in das Wählerverzeichnis seiner Gemeinde eingetragen und erhält automatisch eine Wahlbenachrichtigung. Wechselt er seinen Wohnsitz vor dem 21. Tag vor der Wahl, bis zum 6. September 2009, braucht der Wahlberechtigte auch keinen Antrag zu stellen, weil er bei der Anmeldung gefragt wird, ob er in das Wählerverzeichnis seiner neuen Gemeinde eingetragen werden will.
Wechselt ein Wahlberechtigter seinen Wohnort zwischen dem 35. und 21. Tag vor der Wahl (23. August bis 6. September 2009) hat er in diesen zwei Wochen zwei Möglichkeiten zu wählen: entweder er wählt noch bei seiner ehemaligen Gemeinde per Briefwahl, was er auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung beantragen kann, oder er lässt sich in das Wählerverzeichnis seiner neuen Gemeinde eintragen und geht dort persönlich am Wahltag ins Wahllokal. Meldet er sich in den drei Wochen vor der Wahl am neuen Wohnort an, muss er einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der neuen Gemeinde stellen und am neuen Wohnort wählen. Eine neue Wahlbenachrichtigung erhält er dann allerdings nicht mehr. Ihm wird das Wahllokal mitgeteilt, und er geht dort mit seinem Ausweis wählen. Bis am Freitag vor der Wahl, bis zum 25. September 2009, 18 Uhr, und in besonderen Ausnahmefällen noch am Wahltag bis 15 Uhr, kann er auch einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen.
Wahlberechtigte können auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen gehen. Im zuständigen Wahllokal reicht dann die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses.
Die Adresse des Wahllokals, das sich in Ihrer Nähe befindet, wird Ihnen mit der Wahlbenachrichtigung mitgeteilt. Geht sie verloren, geben die Wahlämter der Gemeinden Auskunft.
Der Wählerwille muss eindeutig zu erkennen sein, das ist die Hauptsache bei der Stimmabgabe. Ob Kugelschreiber oder Bleistift, alle Stifte sind erlaubt. Selbst radieren oder durchstreichen darf man, wenn hinterher eindeutig erkennbar ist, welche Wahl der Wähler getroffen hat. Falls man sich mal verwählt, kann man sich auch einen neuen Stimmzettel vom Wahlvorstand geben lassen. Der alte Stimmzettel muss zurückgegeben und offensichtlich vernichtet werden. Macht der Wähler auf einem Stimmzettel mehr als ein Kreuz je Spalte, ist die Stimmabgabe ungültig. Gibt er nur eine Stimme ab, ist diese gültig, die nicht abgegebene ungültig.